17. Juli 2108
Helmuth Newin Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die „Helmuth Newin Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Regensburg und Zürich bietet im Internet unter www.helmuth-newin.com und per
Telefon Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.
Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Helmuth Newin Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben
von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens
steht nicht unter ihrer Aufsicht.
14.03.2018
BaFin stellt Entschädigungsfall für Dero Bank AG fest
Die BaFin hat am 14. März 2018 den Entschädigungsfall für die Dero Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner
Kunden zurückzuzahlen.
Zuvor hatte die BaFin am 13. Februar 2018 beim Amtsgericht München bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Dero Bank AG gestellt;
das Amtsgericht hat daraufhin am 14. März 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Einlagen der Kunden der Dero Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu
einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt - in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.
Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Gläubigern des Instituts aufnehmen.
07. Dezember 2017
Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der
Spardagruppe“ zu sein.
Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32
Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.
26.10.2017
Das POC Personalkarussell dreht sich – Was ist bei POC los?
Nach nur 6 Monaten verlässt Thomas Ruf die POC schon wieder. Anleger sind verunsichert, da der von der Geschäftsführung der POC eingesetzte Erdölexperte, der
in Kanada das operative Geschäft leiten sollte, die Gesellschaft zum Jahresende„einvernehmlich“ verlässt. Nach Angaben der POC Geschäftsführung soll jetzt in Kanada ein bis dato nicht namentlich
benannter Freiberufler dem betriebswirtschaftlichen Controlling zur Seite stehen.
Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zubewegen. Fakt ist, dass die
Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die Sanierung gelingt, steht in den Sternen.
Rechtsanwältin Manon Linz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet: „Viele Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld.
Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co.KG
fehlerhaft sind.
Anleger sollten versuchen, selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und
ihr Geld zu retten. Laut Rechtsanwältin Linz möchte die POC die Anlegerdavon abhalten: „In ihrem an die POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC Geschäftsführung
wahrheitswidrig, auf Prospektfehlergestützte Klage seien bislang ohne Erfolg geblieben. Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch fallen, dass das Kammergericht Berlin in
vorläufigen Hinweisen die Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler
vorliegen könnten“.
„Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlageeinhergehenden, zahlreichen
Risiken zu informieren, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht. Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten“, so Rechtsanwältin Linz, „so
kann er Schadenersatz von dem Berater fordern“.
27.09.2017
Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Wurstwelten GmbH, Bielefeld, mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt
betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die Wurstwelten GmbH hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Privat–Darlehen“)
gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Wurstwelten
GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die
Abwicklungsanordnung verpflichtet die Wurstwelten GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.
11.04.2017
AfV Braun e. K.: BaFin ordnet Abwicklung des
unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat dem AfV Braun e. K., 55545 Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 28. März
2017 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten
zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.
Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das
Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und
vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
29.03.2017
Dieter Böser: BaFin ordnet Abwicklung des
Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das
ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das
Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig
auf Konten der Geldgeber zu überweisen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes
wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
10. Februar 2017
www.gold-direkt-kaufen.de - Fake-Shop im Goldhandel
Lange Zeit war es relativ ruhig um Fake-Shops im Goldhandel, nun scheint wieder ein Anbieter aktiv zu sein. Die Werbeanzeigen in Google sind
zwar verschwunden, aber unter dem Suchbegriff gold-direkt-kaufen.de kommen Sie auf den Onlineshop. Unter der Rubrik:
- Impressum
- Widerrufsbelehrung
- über uns
- AGB
kommt zwar ein Hinweis, dass die Seite überarbeitet wird und zur Zeit nichts bestellt werden kann, im Shop selbst kann aber bestellt werden.
Geworben wird mit einer Neukunden-Aktion, bei der angeblich 300 Euro Neukundenrabatt ab einem Bestellwert von 3.000 € gewährt werden. Bei einem
Nachlass von 10 % auf den Goldpreis verkauft der Shopbetreiber weit unter Einkaufspreis und das ist absolut unrealistisch. Das sollte jedem Käufer klar sein.
Der Aufbau der Produkte sowie der Bestellvorgang gleicht einem anderen seriösen Anbieter. Von diesem Shop wurden sogar die Bestellnummern identisch
übernommen. Ein reiner Fake.
Vorher gab es noch 2 andere Webadressen, die allerdings nicht mehr erreichbar sind. Da es gut möglich ist, dass diese in ein paar Tagen oder Wochen wieder
aktiviert werden, hier die Namen:
gold-hier-kaufen.de und goldbarren-haus.de
Interessant, dass hier .de domains verwandt wurden bzw. werden. Es gab sogar eine Telefon-Hotline. Bei Anruf und Frage warum man so günstig sei, kam als
Antwort weil sie Direkthändler sind. Alles wird mit Zertifikat und versichert versendet. Es bestehe kein Risiko, so die freundliche Dame am Telefon.
Wenn Sie Gold und Silber angeboten bekommen und der Verkaufspreis zu günstig ist, lassen Sie die Finger davon. Selbst wenn der Preis nur knapp über dem
Goldpreis liegt raten wir Ihnen es zu lassen. Kein Anbieter hat etwas zu verschenken. Die Bearbeitungskosten für 1 g Feingold ( 999,9 ) betragen je nach Hersteller und Abnahmemenge zwischen 6
Euro und 9 Euro auf den reinen Goldpreis. Wenn der Kilopreis also beiz. B. 35.000 € liegt, beträgt der Einkaufspreis für den Händler für 1 g zwischen 41 € und 44 €. Wie soll er dann für z.
B. 36 € verkaufen können?
Wenn Sie einen seriösen Händler suchen, oder nicht sicher sind, ob es sich um einen unseriösen Händler handelt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Cosma-Firmengruppe
Insolvenz und
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs
22.12.2016: Razzia durch Staatsanwaltschaft Mannheim
Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim
(Schwerpunktabteilung Wirtschaftskriminalität) in einer Pressemitteilung vom 21.12.2016 mitteilt, fanden vor den Weihnachtsfeiertagen eine Reihe von Durchsuchungsmaßnahmen in den
Büroräumlichkeiten der Cosma-Firmengruppe (COSMA Deutschland AG, COSMA Service GmbH und COSMA Verwaltungs GmbH) statt.
Hintergrund hierfür ist, dass gegen
mehrere Hauptverantwortliche der Unternehmensgruppe wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges Ermittlungsverfahren geführt werden. Einer der Hauptverantwortlichen wurde in Untersuchungshaft
genommen.
Die Staatsanwaltschaft wirft den
Verantwortlichen vor seit Ende 2014 Anleger durch unzutreffende Angaben im Hinblick auf die Sicherheit und die zu erwartende Rendite der vertriebenen Goldanlagemodelle getäuscht zu haben. Die
Unternehmensgruppe hatte von Anlegern Kapital eingesammelt und ihnen versprochen, dieses zu 70 % in physischem Gold anzulegen. Das übrige Kapital sollte in das Umlaufvermögen der
Unternehmensgruppe übertragen werden, um damit die versprochene Rendite von 8 % pro Jahr zu erzielen.
Nach dem Erkenntnisstand der
Staatsanwaltschaft gibt es konkrete Erkenntnisse, dass das Kapital der Anleger nicht in der versprochen in Höhe zum Kauf von Gold verwendet wurde bzw. soweit Gold erworben wurde, dieses nicht in
der vertraglich zugesagten Höhe als Sonder-vermögen für die einzelnen Anleger verwahrt wurde. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte weiter mit, dass bis dato ein tragfähiges Konzept zur
Erwirtschaftung der den Anlegern zugesagten Rendite nicht feststellbar sei.
Es ist zu befürchten, dass Anlegern
aufgrund der dramatischen Entwicklung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals droht.
Anleger sollten daher zeitnah handeln, um
mögliche Ansprüche zu sichern. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Mannheim gehen wir davon aus, dass Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen aufgrund des
im Raume stehenden Kapitalanlagebetrugs durchgesetzt werden können.
Zur Sicherung dieser Ansprüche und zur
Vermeidung dass Vermögen durch die Hauptverantwortlichen der Cosma-Unternehmensgruppe beiseite geschafft werden kann, empfehlen wir einen Anwalt zu konsultieren und die Einleitung eines Arrestverfahrens und die Erwirkung eines
Arrestbefehls zu beantragen. Hierdurch kann der Anleger eine schnellen Titel erwirken, aus dem in das gesamte Vermögen der Verantwortlichen vollstreckt werden kann.
Weiterhin sollten Anleger durch einen
Anwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche auch gegenüber den beratenden Vermittler geltend gemacht werden können
14.12.2016: Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
Am 14.12.2016 wurde mit Beschlüssen des
Amtsgerichts Karlsruhe (Insolvenzgericht ) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der folgenden Unternehmen der Cosma-Unternehmensgruppe eröffnet:
- COSMA Deutschland AG (AZ: 101 IN 1026/16
- COSMA Service GmbH ( AZ: 101 IN 1027/16
- COSMA Verwaltungs GmbH (101 IN 1028/16
Betroffenen Anlegern ist anzuraten nach
Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens Ansprüche und Forderungen bei dem zuständigen Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle anzumelden. Da es bei der Anmeldung häufig zu Fehlern kommt und
hierdurch mögliche Ansprüche verloren gehen können, ist es ratsam, zur Vermeidung von Nachteilen, auch hier die Einholung anwaltlicher Hilfe.
Nun hat es wieder einen Anbieter von
Goldanlagen erwischt. Sie kennen unsere Meinung zu Goldanlagen. Wir befürworten diese grundsätzlich. Entscheidend ist allerdings immer der richtige Anbieter. Wir haben vor über einem Jahr auch
vor der BWF Stiftung gewarnt und haben leider Recht gehabt.
Wir können immer wieder nur darauf
hinweisen, dass Sie genau prüfen müssen bei welchem Anbieter Sie Vertragspartner werden. In unseren Vergleichen der Anbieter halten wir nur eine Firma für empfehlenswert. Die OPHIRA Handelshaus
GmbH aus Adelsheim bietet verschiedene Modelle an. So findet sich für jeden Kunden eine Lösung. Seit Gründung der OPHIRA werden Auslieferung der Gold- und/oder Silberbestände favorisiert.
"Sparpläne" werden ab 10 € monatlich in Gold- oder Silberbarren angeboten. Es gibt keine Laufzeit, die Verträge können jederzeit ausgesetzt, reduziert, erhöht oder gekündigt werden.
Beim Produkt Strategie Plus erhalten Sie
einen Anteil des Handelsgewinns der OPHIRA in Höhe von bis zu 0,6 % monatlich. Das Gold wird zu 100 % an Sie ausgeliefert oder lassen es als Sondervermögen bei der OPHIRA lagern.
Es lohnt sich die Produkte der genau
anzuschauen.
13. Januar 2016
Klaus-Jürgen Weimann, München: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts und
Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus-Jürgen
Weimann, München, am 16. Dezember 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investment- und Einlagengeschäfts aufgegeben.
Herr Klaus-Jürgen Weimann hat mit Anlegern Vereinbarungen geschlossen, in denen er die Rückzahlung des jeweils zur freien Verfügung überlassenen
Geldes versprach. Herr Weimann verfügt nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG
(Gesetz über das Kreditwesen). Ferner hat Herr Weimann Vereinbarungen mit Anlegern geschlossen, die kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen enthielten, und zwar mit dem Ziel, das
Geld in Aktien zu investieren und Renditen zu erwirtschaften. Herr Weimann verfügt ebenfalls nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis oder Registrierung nach dem
KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Weimann, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen
angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln. Sie verpflichtet Herrn Weimann außerdem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des
Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch
noch nicht bestandskräftig.
11. Januar 2016
PESEUS Invest und Vermögen AG: BaFin
ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und
Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.
Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit
einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen. Sie betrieb durch die kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis
oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene
Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht
bestandskräftig
08. Januar 2016
Eurotempus GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und
ordnet Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eurotempus GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Praß, am 15. Dezember 2015 das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Die eurotempus GmbH hatte auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen,
gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsan-spruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Eurotempus GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz
(KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die eurotempus GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für
die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr
Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
19. November 2015
AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH: BaFin ordnet
Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der AFIS
Aktivefinanzsysteme GmbH, Schömberg, mit Bescheid vom 9. November 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft
abzuwickeln. Die Gesellschaft muss die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen.
Die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH nahm Gelder von Anlegern auf der Grundlage
individueller „Zeichnungsscheine für eine Inhaberschuld-verschreibung“ entgegen, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger
verpflichtete. Zu einer Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen an die Anleger kam es nur in Ausnahmefällen. Die Inhaberschuldverschreibungen waren kein Teil einer
erlaubnisfreien Gesamtemission.
Mit der Annahme der Gelder auf der Grundlage des „Zeichnungsscheins für eine Inhaberschuldverschreibung“ betreibt die AFIS Aktivefinanzsysteme
GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht
bestandskräftig.
11. Dezember 2015
Agrofinanz GmbH: BaFin untersagt
Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der
Agrofinanz GmbH, Kleve, am 8. September 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft
einzustellen und durch unverzügliche Rückzahlung an die Kapitalgeber abzuwickeln. Nicht ausreichend für die Rückabwicklung ist die Kündigung des bisherigen Vertrags und der
Abschluss eines anderen, den Kapitalgeber schlechter stellenden Vertrags.
Die Agrofinanz GmbH hatte auf der Grundlage eines sogenannten „Kauf-,
Miet- und Rückkaufvertrags“ gewerbsmäßig Gelder angenommen und deren unbedingte Rückzahlung versprochen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der
BaFin zu verfügen.
Den Antrag der Agrofinanz GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat
das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch
nicht bestandskräftig.
07. Dezember 2015
Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung
an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der
Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG,
Hamburg, mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln.
Das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft
ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Wir hatten rechtzeitig vor dem Unternehmen gewarnt. Wir hoffen, alles Leser haben auf uns gehört.
04. Dezember 2015
Die EZB hat den Einlagensatz von minus 0,2 auf minus 0,3 Prozent gesenkt. Damit wird es für Banken noch teurer, überschüssiges Geld bei der Zentralbank zu
parken.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Strafzins für Bankeinlagen erhöht. Statt 0,2 Prozent müssen Banken künftig 0,3 Prozent Zinsen zahlen, wenn sie Geld bei
der EZB parken. Das entschied der EZB-Rat am Donnerstag in Frankfurt. Der Leitzins, zu dem sich Banken Geld bei der EZB leihen können, bleibt dagegen auf dem Rekordtief von 0,05
Prozent.
In normalen Zeiten bekommen Geschäftsbanken von der EZB Zinsen für überschüssiges Geld, das sie über Nacht bei der Notenbank parken. Doch im Zuge der Eurokrise
senkte die EZB im Sommer 2012 den sogenannten Einlagenzins zunächst auf null Prozent. Im Juni 2014 legten sie nach und senkten den Satz auf minus 0,1, drei Monate später sogar auf
minus 0,2 Prozent. Seither müssen die Kreditinstitute also Strafzinsen zahlen, wenn sie Geld bei der EZB unterbringen.
Mit den Strafzinsen wollen die Währungshüter die Banken dazu zwingen, überschüssiges Geld als Kredite an Unternehmen und Verbraucher auszugeben, statt es zu bunkern.
So soll die Wirtschaft besser in Schwung kommen - und letztlich sollen so auch die Preise wieder steigen.
Bisher haben aber weder der Strafzins noch das groß angelegte Anleihekaufprogramm der EZB viel gebracht. Die Inflation in der Eurozone lag nach neuesten Daten im
November bei gerade einmal 0,1 Prozent, in Deutschland waren es 0,4 Prozent. Ziel der EZB ist eigentlich ein Wert knapp unter zwei Prozent für die Eurozone. Allerdings ist dieser
Prozentsatz ermittelt aus dem sogenannten Warenkorb. Also einschließlich Dingen die Sie vielleicht nur alle 3-5 Jahre anschaffen. Computer, Fernseher usw. Diese Geräte werden
immer günstiger bei besserer Leistung. Bei den Dingen des täglichen Lebens – Lebensmittel, Strom, Gas, Porto usw., gibt es Preissteigerungen von 5-10 %. Diese Kosten treffen Sie
unter Umständen täglich.
Auch der Aufschwung ist bisher nur schwach zu spüren. Im dritten Quartal wuchs die Wirtschaft in der Eurozone um 0,3 Prozent. Die Arbeitslosigkeit ist
weiterhin ungewöhnlich hoch.
19. November 2015
Rapid Nutrition PLC (ISIN: GB00BLG2TX24): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für
Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Rapid Nutrition PLC (ISIN: GB00BLG2TX24) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im
Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessens-konflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
Die BaFin hat hinsichtlich des
betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor
Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu
informieren.
22. Oktober 2015
Volkmar Betz: BaFin ordnet die Abwicklung
des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft
durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen
Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche
Erlaubnis der BaFin. Herr Betz ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die
Darlehensgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort
vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
20. Oktober 2015
Sachwert-Schmiede GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sachwert-Schmiede GmbH, Heddesheim, mit Bescheid vom 21.
September 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Sachwert-Schmiede GmbH schloss mit Dritten
Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der
Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der
BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist
verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort
vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
16. Oktober 2015
Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler
GmbH, Gilching, mit Bescheid vom 12. August 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich
abzuwickeln.
Die Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler GmbH nahm von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder auf Grundlage von
„patriarchischen Darlehen“, „stillen Beteiligungen“ oder sonstigen „Darlehen“ entgegen. Damit betreibt die Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler GmbH das Einlagengeschäft ohne die
erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
05. Oktober 2015
Ozics Holding Ltd. (ISIN: BMG684791079): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Ozics Holding Ltd. (ISIN BMG684791079) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im
Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
Die BaFin hat hinsichtlich des
betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor
Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu
informieren.
29. September 2015
Gerd Mäffert und Thorsten Barth: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Mäffert, Sonnefeld, und Herrn Thorsten Barth, Berlin, jeweils mit Bescheid vom 7. September 2015 aufgegeben,
das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Unter der Bezeichnung „Goldstar Investment Corp.“ schlossen Herr Mäffert und Herr Barth zusammen oder einzeln „Investmentverträge“ ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung
gegenüber den Anlegern verpflichteten. Mit der Annahme von Geldern, mit denen binäre Optionen (Derivate) erworben werden sollen, betreiben Herr Mäffert und Herr Barth das
Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Für die Annahme von unbedingt rückzahlbaren
Publikumsgeldern wurden auch andere Unternehmensbezeichnungen verwendet.
Weder Herr Mäffert noch Herr Barth verfügen über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
KWG.
Die Verfügungen der BaFin sind von
Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
24. September 2015
„Sächsischer Versicherungsverein a.G.“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Versicherungsgeschäfts
an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem „Sächsischen Versicherungsverein a.G.“ (SVV a.G.), Leipzig, am 02.09.2015 aufgegeben, die von ihm unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfte einzustellen und abzuwickeln.
Der SVV a.G. bietet seinen Mitgliedern den Abschluss von Verträgen über
Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Einbruchdiebstahl-versicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung und Gewerbeversicherung an, ohne über
die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen
.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes
wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
16. September 2015
Sunrise Energy GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des
unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sunrise Energy GmbH, Berlin (früherer Geschäftssitz:
Ilshofen), mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Die Sunrise Energy GmbH bot unter ihrer ehemaligen
Firma Sofortrente GmbH an, bestehende Forderungen aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sowie aus
Festgeldvereinbarungen zu kaufen und versprach, Geldzahlungen nach mehreren Jahren zu leisten.
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bauspar-verträgen und Festgeldvereinbarungen
betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber
zurückzuzahlen.
Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
16. September 2015
Touch Management Ltd. & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts und Einstellung der Anlagevermittlung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Touch Management Ltd. & Co. KG, Nürnberg, die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts mit Bescheid vom 24. August 2015 aufgegeben und die Einstellung der von ihr ebenfalls
unerlaubten erbrachten Anlagevermittlung angeordnet.
Auf der Grundlage einer „Vereinbarung bezüglich einer gemeinsamen Partizipation am Währungs- und Devisenhandel; im
speziellen Binäre Optionen (Joint-Venture-Vereinbarung)" beteiligten sich Gesellschafter an der Touch Management Ltd. & Co. KG. Die Touch Management Ltd. & Co. KG betrieb durch die kollektive Vermögensverwaltung unerlaubt das Investmentgeschäft. Darüber hinaus erbringt/erbrachte die Gesellschaft unerlaubt
die Anlagevermittlung, indem sie Zeichnungsscheine/Kaufanträge für Aktien der New York International Traders, Inc., Beaverton, Oregon, USA, entgegennimmt/entgegennahm und weiterleitet/weiterleitete.
Die Touch Management Ltd. & Co. KG verfügt weder über eine Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB noch über eine Erlaubnis
nach dem KWG.
Die Verfügung der BaFin ist von
Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
26.08.2015
SendR SE (ISIN: DE000A1YDAZ7): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der SendR SE (ISIN: DE000A1YDAZ7, WKN A1YDAZ) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat
Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät
daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus
anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Börse Berlin einbezogen.
21, Juli 2015
Was ist bei POC - Proven Oil Canada - los?
Die letzten Tagen treten vermehrt Anleger an uns heran und fragen nach was bei der POC los ist. Bis zum 25. Juli sollen die Anleger verschiedener POC Fonds die Ausschüttungen zurück zahlen. In
Kürze werden wir ausführlich berichten.
Wir hatten schon bei Vertriebsstart gewarnt, dass eine "feste" Ausschüttung im zweistelligen Bereich problematisch ist. Außerdem warnten wir vor den "Machern" die im Hintergrund die
Fäden ziehen.
21. Juli
2015
Pro Ventus GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des
unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pro Ventus GmbH, Großostheim, mit Bescheid vom 3. Juli 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte durch Rückzahlung der
angenommenen Gelder aufgegeben.
Die Pro Ventus GmbH bot Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen an. Verbunden mit dem
Kaufvertrag verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, 8400 Winterthur (Schweiz), vertraglich dazu, die vom Anleger erworbenen
Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen.
Dieses Anlageangebot ist ein einheitliches Geldanlagemodell, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus
GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Pro Ventus GmbH das Einlagengeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Pro Ventus GmbH ist verpflichtet, das Einlagengeschäft durch
die vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a. M., 27. April 2015
BaFin gibt der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung
München, die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (
BaFin) hat der ZVV Immobilien
Ltd., Zweigniederlassung München, mit Bescheid vom 3. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der
angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur
unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die ZVV Immobilien
Ltd., Zweigniederlassung München, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Canada Gold Trust GmbH hat Insolvenzantrag gestellt
Was passiert nun bei den CGT Fonds I-IV?
Die 3 Gesellschafter der der HGM – Henning Gold Mines Inc. – haben sich über mehrere Monate mit gegenseitigen Vorwürfen beschimpft. Hintergrund sind die verschollenen Millionen
die deutsche Anleger in die Fonds Canada Gold Trust I-4 eingezahlt haben.
Insgesamt immerhin 47 Mio. Diese Summe steht nun auf dem Spiel, da für die Canada Gold Trust GmbH ( CGT ) ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Das Amtsgericht
Koblenz hat am 22.04.2015 das vorläufige Insolvenzverfahren unter Az. 42 IN 152/15 eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Norbert Wischermann bestellt.
Auch um die Fondsgesellschaften steht es bekanntlich schlecht. Hier wurden an Tochtergesell-schaften der HGM Kredite ausgereicht, die von diesen nicht mehr bedient werden. Durch den Zahlungsausfall sind keine Einnahmen vorhanden. Gewerbesteuernachzahlungen stehen
auch an. Aber womit bezahlen, wenn keine Einnahmen und keine Rücklagen vorhanden sind?
Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob hier nicht von Anfang an ein System geplant war um hohe Beträge einzusammeln und das Kapital
niemals für die Anleger Gewinnbringend zu investieren. Investiert wurde
schon, aber wo und für was?
Ob die gutachterlich bescheinigten Goldvorkommen in Kanada wirklich vorhanden sind muss noch geklärt werden. Falls ja, wird wohl im
Hintergrund ein Kampf toben, wer sich die Abbaurechte sichert. Die CGT Anleger haben wahrscheinlich nichts davon und gehen leer aus.
Erst kürzlich
wurden die Anleger der CGT-Fonds noch aufgefordert, einen Teil der bereits erhaltenen Ausschüttungen kurzfristig wieder zurückzuzahlen, um eine Insolvenz zu verhindern. Vermutlich haben das nur
wenige Anleger gemacht, weshalb nur noch die Möglichkeit bestand einen Insolvenzantrag zu stellen.
Eine
Rückforderung der Ausschüttungen ist aber unter bestimmten Bedingungen zulässig und muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein. Ob dadurch allerdings eine nachhaltige Sanierung möglich
wäre, kann niemand abschätzen.
Die Krise bei
den CGT-Fonds hatte sich in den letzten Wochen dramatisch zugespitzt. Die CGT-Fonds reichten Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM) aus, um diese in den Goldabbau in Kanada zu investieren.
Anfänglich flossen auch Ausschüttungen an die Anleger, blieben dann aber schließlich aus. Es kam heraus, dass deutlich weniger Gold abgebaut wurde als vorgesehen und die Anlegergelder zum Teil
überhaupt nicht in den Goldminen angekommen sind. Schon bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar wurde von drohender Zahlungsun-fähigkeit und Überschuldung gesprochen.
Ende letzten Jahren haben die HGM Strategen noch vollmundig behauptet im Zweifelsfall das Geld aus den eigenen Taschen zu zahlen. Davon hört man allerdings gar nichts mehr.
Angesichts der
aktuellen Entwicklung sollten die Anleger der Canada Gold Trust Fonds genau überlegen, ob sie der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen. Wir empfehlen zumindest die
Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen zu lassen. Dazu können sich die Anleger an einen versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht
werden können. Warten Sie damit aber nicht zu lange, weil besonders bei den CGT-Fonds I und II bereits Verjährung einsetzen könnte.
Bei der Canada Gold Trust GmbH wird nichts zu holen sein, die Fonds haben auch kein Vermögen mehr,
bleibt nur die Möglichkeit sich an den Vermittler zu halten. Grundlage für Schadensersatzansprüche können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. So hätten Anleger in den
Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert und ein Beratungsprotokoll erstellt werden müssen Zudem müssen die Angaben in den Prospekten vollständig und
wahrheitsgemäß sein.
Wir haben vor dem Angebot der CGT rechtzeitig gewarnt. Falls Sie Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Benutzen Sie dazu unser
Kontaktformular.
BaFin gibt der Expert Plus GmbH die Abwicklung des
Einlagengeschäfts auf
Bonn/Frankfurt a. M., 24. April 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Expert Plus GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 25. Februar 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch vollständige
Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Expert Plus GmbH nahm Publikumsgelder entgegen, um damit Gold zu erwerben. Sie versprach bei Vertragsschluss den
Rückkauf des Goldes unabhängig von Kursschwankungen zu einem festen Rücknahmepreis. Die Expert Plus GmbH betreibt
hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Expert Plus GmbH hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des gegen den Bescheid der BaFin eingelegten Widerspruchs beantragt. Das Gericht hat den Antrag mit
Beschluss vom 9. April 2015 abgelehnt.
Bonn/Frankfurt a. M., 15. April 2015
Forum 6 GbR: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Wie die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) heute mitgeteilt hat, wurde der Forum Immobilien
+ Finanzanlagen GmbH, Jettingen-Scheppach, mit Bescheid vom 9. März 2015 aufgegeben, das von der Forum 6 GbR ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH ist Geschäftsführerin der Forum 6 GbR. Diese hatte unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegengenommen. Gesellschafter der Forum 6 GbR hatten teilweise „Zusatzvereinbarungen“ zu Verträgen über eine Beteiligung an der Gesellschaft abgeschlossen. Diese
„Zusatzvereinbarungen“ räumten den Gesellschaftern die Möglichkeit ein, über einen Teil der Beteiligungssumme frei verfügen zu können. Die Forum 6 GbR betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte der Gesellschaften Forum 1 GbR bis Forum 5 GbR sowie Forum Immo Max GbR hatte die BaFin der Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH bereits im
November 2014 aufgegeben.
1. April 2015
BWF Stiftung – vorläufiges Insolvenzverfahren am 26.03.15 eröffnet
Wie
schon mehrfach mitgeteilt, wurde am 06. Februar 2015 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Abwicklung der Anlagegeschäfte der BWF Stiftung angeordnet. Zum
Abwickler wurde Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau bestellt. Am gleichen Tag fanden in Berlin und Köln Hausdurchsuchungen statt und es wurden ca. 4 Tonnen Gold beschlagnahmt. Allerdings konnte das
Gold noch nicht komplett auf Echtheit überprüft werden. Es wird immer noch davon ausgegangen, dass nur ca. 5 % echtes Gold ist.
Unklar war, ob eine Rückzahlung der Einlagen
erfolgen kann, oder ob ein Insolvenzverfafahren eröffnet wird. Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Insolvenzgericht) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das
Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen („BDT e.V.“) und somit der BWF Stiftung angeordnet. Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff wurde zum vorläufigen Verwalter bestellt. Den Beschluss können
Sie unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de abrufen bzw. nachlesen.
Die Kanzlei Dr. Bernsau geht davon aus, dass
die eigentliche Insolvenzerföffnung nicht vor dem 01. Mai 2015 erfolgen wird. Wegen der Komplexität des Firmenkonstrukts und der vielen Anleger ( ca. 5400 ) wird die Abwicklung einige Monate,
wenn nicht sogar Jahre dauern.
Auf der Seite des
Insolvenzverwalters:
www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung
können Sie alles nachlesen.
Parallel zur Insolvent ermittelt die
Staatsanwaltschaft weiter gegen Vorstand, Geschäftsführer und höchstwahrscheinlich gegen die Hintermänner.
Wir haben vor den Machenschaften
gewarnt.
13. März 2015
BFW - Stiftung: Was Sie jetzt tun sollten
Leider haben wir von den der Generalstaatsanwaltschaft Berlin trotz Anfrage noch keine Antwort erhalten. Wir wollten über den
Stand der Dinge und natürlich darüber informiert werden, ob wirklich nur 200 KG echtes Gold bei den ca. 4 Tonnen beschlagnahmten Gold dabei waren.
Über befreundete Informationsdienste haben wir allerdings erfahren, dass nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft diese
bestätigt hat, dass nur ca. 5 % echtes Gold vorhanden sein soll.
Der Abwickler, Dr. Bernsau, Frankfurt, hat am 12.03.15 auf seiner Website nur veröffentlicht, dass ihm erst nach Abschluss der
ersten Prüfungsmaßnahmen alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das kann noch dauern, weshalb wir Ihnen nun empfehlen, doch einen Anwalt einzuschalten. Suchen Sie sich einen guten Anwalt,
der unverzüglich einen Arrest des Goldes und evtl. von Geldbeträgen beantragt. Hier gilt die Regel: "Wer zuerst kommt, malt zuerst". Bei der Abwicklung ist das anders, da gilt gleiches Recht für
alle.
In nächster Zeit wird Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau alle Kunden der BWF anschreiben und eine Forderungsaufstellung anfordern.
Vermutlich wird es keine große Quote für die Anleger geben und Anleger sollten sich schon einmal darauf einstellen.
Welche Haftungsansprüche bestehen?
Unternehmenshaftung:
Trotz Veruntreuung durch die BWF Verantwortlichen wird für die Anleger nicht viel zu holen sein.
Managerhaftung:
Wenn die Unternehmensverantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäfte Straftaten begehen oder drittschützende
Schutzgesetzt verletzen, haften sie nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen.
Vermittlerhaftung:
Nach Ansicht der BaFin betrieb die BWF Stiftung eine Einlagegeschäft, wofür eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich gewesen
wäre. Diese Erlaubnis lag nicht vor, weshalb die BaFin die Rückabwicklung anordnete. Somit handelte es sich bei der Vermittlung nicht um ein klassisches Handels-geschäft, sondern um eine
Vermittlung nach dem Vermögensanlagegesetz. Für diese Vermittlung muss der Vermittler eine Erlaubnis nach §34f GewO besitzen, eine Plausibilitätsprüfung machen und ein Beratungsprotokoll
erstellen. Selbst wenn Ihr Vermittler eine Zulassung nach §34f Abs. 1 S. 1 GewO Nr. 3. Hier handelt es um sonstige Vermögens-anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Vermögensanlagegesetzes. Sollte Ihr Vermittler diese nicht besitzen, gibt es weitere rechtliche Probleme mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
"Den letzten beißen immer die Hunde" sagt ein Sprichwort. Das sind in solchen Fällen immer die Vermittler. Ehrlich gesagt tun uns
diese auf der einen Seite ja leid, weil sie für etwas eintreten müssen, wofür sie nicht verantwortlich sind. Auf der anderen Seite hätten Sie als Kunde nicht investiert, wenn der Vermittler das
ganze nicht als solide, seriöse und sichere Anlage angeboten hätte. Wenn der Vermittler seine Hausaufgaben richtig gemacht hätte, wäre er kein Vermittler der BWF geworden und würde nicht in die
Haftung genommen werden.
10. März 2015
Neues von der BWF
Stiftung
Nach bisher unbestätigten Berichten soll laut Staatsanwaltschaft Berlin von den ca. 4 Tonnen Gold nur 200 kg echt sein. Bei dem
Rest soll es sich um Fälschungen handeln. Geliefert wurde das Gold an die BWF durch eine Schweizer Firma.
Wir warten diesbezüglich noch auf eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft. in Berlin. Sollte das zutreffen beträgt der aktuelle
Wert nur ca. 6.700.000 €. Die ca. 6500 Anleger haben ca. 48 Millionen investiert. unbekannt ist auch noch, ob es sich dabei um Gold der BWF, oder um eingelagertes Gold von anderen
Kunden handelt.
Wenn es Gold anderer Kunden ist, haben die BWF Anleger keinen Anspruch darauf.
10. März 2015
Wie geht es weiter bei der BWF
Stiftung?
- Warnung vor Interessengemeinschaften, Detektiven und Anwälten
die Ihnen versprechen Ihr Geld zurückzuholen -
Wie bereits am 25.02.15 auf dieser Seite berichtet, hatte die BaFin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ) der BWF Stiftung das unerlaubte Einlagengeschäft untersagt
und zur Rückabwicklung aufgefordert.
Nur wenige Stunden später wurden mehrere Räume der BWF Stiftung durchsucht und ca. 4 Tonnen Gold beschlagnahmt. Weiterhin wurden die Konten für die BWF gesperrt.
Was die BaFin dazu veranlasst hat, darüber kann nur spekuliert werden. Die BWF befand sich bereits in Rückabwicklung und die ersten Gelder sollten bereits ausbezahlt worden
sein. So wurde es uns von einigen Vermittlern mitgeteilt. Allerdings war uns das nicht nachprüfbar.
Wir hatten dazu von Anfang Zweifel und glaubten nicht daran, dass die BWF sämtliche Einlagegelder zurückzahlen kann.
Nun bleibt abzuwarten, was die Prüfung des Goldes durch die Behörden ergibt. Die beschlagnahmte Goldmenge wurde zur Bundesbank gebracht und dort eingelagert. Hier sollte
sehr zügig die Möglichkeit der Prüfung bestehen. Vermutlich wird es aber sehr lange dauern, weil die Mühlen der Justiz langsam mahlen.
Nachdem festgestellt ist ob es sich um echtes Gold handelt, müssen die Behörden noch die Eigentumsverhältnisse prüfen. nach unseren Informationen befand sich im Tresor der
BWF nicht nur BWF Gold ( Gold der Kunden ) sondern auch Gold von anderen Kunden. Diese haben natürlich einen rechtlichen Anspruch darauf, weil sie es dort nur eingelagert hatten. Was übrig bleibt
ist abzuwarten.
Beim aktuellen Goldpreis ( 10.03.2015, 9.30 Uhr MEZ ) hätten die ca. 4 Tonnen Gold einen Marktwert von ca. 137.000.000 €. Die Ansprüche der BFW Anleger betragen ca.
48.000.000 €.
Aber es bleibt abzuwarten, was die Prüfung des Goldes ergibt und welche Ansprüche die anderen Eigentümer geltend machen. Im schlimmsten Fall handelt sich zum größten Teil
um Falschgold, oder das ganze Gold gehört nicht den BWF Anlegern.
Wie immer in solchen Fällen jagen nun schon die Haifische im Becken den BWF Kunden. Im Internet finden sich viele Interessengemeinschaften und Anwaltskanzleien, die nun den
BWF Kunden anbieten sich um deren Ansprüche zu kümmern. Und alle haben natürlich schon rechtzeitig davor gewarnt. Sogar Detektive bieten ihre Hilfe an verschwundene Vermögenswerte aufzufinden. Es
gäbe verlässliche Hinweise.
Bevor das Gold nicht geprüft ist und der Abwickler, Herr Dr. Bernsau, die Ansprüche der Anleger sowie die Vermögenswerte nicht kennt, passiert gar nichts. Vollkommen egal
welcher Anwalt, Detektiv oder welche Interessengemeinschaft sich an ihn wendet. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die BWF durch die Untersagung mit neuen Produkten an den Markt kam. Diese
Anleger haben ebenfalls Ansprüche und werden diese geltend machen.
Es bleibt spannend. Zuviel Hoffnung sollten sie sich nicht machen und viel Zeit mitbringen. Erfahrungsgemäß dauert so eine Abwicklung mindestens 1 – 2 Jahre.
Lassen Sie sich nicht einlullen von Interessengemeinschaften, Detektiven oder Anwälten die Ihnen helfen wollen. Das ist Geld zum Fenster hinausgeworfen. Auch wenn Sie nur
einen kleinen Betrag von z. B. 150 € bezahlen, sind das bei nur 1.000 Kunden 150.000 €. Und ganz schnell ist das Geld aufgebraucht- Für Reisen ins Ausland, Bestechungsgelder an Bankberater die
verraten sollen wie viel Geld auf welchen Konten im Ausland liegt usw. Dann wird man fündig, benötigt aber frisches Geld, weil die Erstinvestition schon aufgebraucht ist. Also wird man Sie bitten
noch einmal 200 € nachzuschießen, damit die Möglichkeit besteht diese Konten aufzufinden. Aber auch das wird nichts bringen. Also sollen Sie wieder zahlen usw., usw. Es werden dann zwar immer
weniger die zahlen, aber das System bleibt lange Zeit am Leben.
Solche Systeme wurden in der Vergangenheit schon oft praktiziert, bringen Ihnen aber nichts. Warten Sie ab bis der Abwickler seine Hausaufgaben gemacht hat und stellen Sie
sich schon einmal darauf ein, dass Sie nicht einmal ihre Einlage zurückerhalten. Ob und wie viel es noch gibt wird sich zeigen.
Sie haben auf Gold gesetzt, was auch richtig ist. Leider haben Sie den falschen Partner ausgesucht. Da es bei der BWF ganz viele Sparer gab, die jetzt ihre Zahlungen
eingestellt haben und nicht wissen, was sie mit dem Betrag von 50 €, 100 €, oder mehr oder weniger machen sollen, empfehlen wir Ihnen weiter in Gold zu investieren.
Wenn Sie nicht wissen welcher Anbieter Ihren Wünschen und Voraussetzungen entspricht, finden Sie bei uns unter Tops eine Anbieter mit einem absolut flexibelen Angebot. Sie
können ab 10 € monatlich in Silber und ab 15 € monatlich in Gold investieren, haben keine feste Laufzeit und der Vertrag kann jederzeit erhöht, reduziert, ausgesetzt oder gekündigt werden. Mehr
Flexibilität geht nicht.
Oder sprechen sie uns an, gerne helfen wir Ihnen weiter.
Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien
Bonn/Frankfurt a. M., 10. März 2015
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Vida
Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074) durch Telefonanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben
gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der
Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie
seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra einbezogen.
Trig Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien
Bonn/Frankfurt a. M., 10. März 2015
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Trig
Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG) durch unbekannte Telefonanrufer (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben
gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der
Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie
seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft werden in Deutschland im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Zudem sind die Aktien in den Freiverkehr der Börsen in Düsseldorf
und Stuttgart einbezogen.
DVAG gerät wegen der Umdeckung von Lebensversicherungen ins Zwielicht
Zwielicht: Die Deutsche
Vermögensberatung AG verschickt Mails an ihre Vermittler, in denen sie Anreize zu einer Umdeckung langjähriger Verträge gibt. Nun muss sich die DVAG des Vorwurfs erwehren, sie handle zum Nachteil
ihrer Kunden.
Die Deutsche Vermögensberatung AG(DVAG) sieht sich aktuell mit dem Vorwurf konfrontiert, Fondsgebundene Lebensversicherungen langjähriger Kunden zum
Nachteil der Versicherungsnehmer umzudecken. Im Februar hat die DVAG Mails an den eigenen Außendienst verschickt, in denen das Unternehmen für eine sogenannte „Wechseloption“ warb. Mit dieser
Option sollte es den Versicherungsnehmern schmackhaft gemacht werden, Fondsgebundene Lebenspolicen fünf Jahre vor Vertragsablauf in eine klassische Rentenversicherung umzuwandeln.
Für
Umdeckungen erneut volle Provision gezahlt
Die Sache hat mehr als einen
bitteren Beigeschmack. So erhalten die Vermittler für diese Umdeckungen die volle Provision, wie das Versicherungsjournal berichtet.
Für die Kunden fallen also erneut hohe Abschlusskosten an. Zudem handelt es sich bei den Altverträgen um Fondspolicen der Aachen
Münchener, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Diese boten eine weit höhere Rendite als die neuen Rentenversicherungs-Verträge und hatten zudem den Vorteil, dass
die Erträge daraus steuerfrei waren. Warum werden diese lukrativen Angebote in steuerpflichtige Rentenpolicen umgewandelt, die einen niedrigeren Ertrag und hohe Abschlusskosten
bereithalten?
Es drängt sich der Verdacht auf,
dass hier die Kunden über den Tisch gezogen werden. Sogar den eigenen Beratern kommt das Gebaren der DVAG sonderbar vor. „So werden die Kunden gebeutelt zugunsten einer neuen Provision für
Vermögensberater“, zitiert das Versicherungsjournal aus der Mail eines misstrauischen DVAG-Vermittlers, der anonym bleiben will. Er selbst betreut 38 potentielle Verträge mit einer Ablaufleistung
von 1,6 Millionen Euro. Würde er alle diese Policen umdecken, könnte er bis zu 80.000 Euro Provision einstreichen.
DVAG
nennt Sicherung des Vermögens als Motiv
Die DVAG weist Vorwürfe zurück,
sie würde Anreize geben, zum Nachteil der Kunden zu handeln. Im Rundschreiben selbst wird die Sicherung des Guthabens als Grund für einen Neuabschluss genannt. Der Wechsel sei eine Option, "die
genutzt werden kann aber nicht muss".
Gegenüber dem Versicherungsjournal
erklärt eine Sprecherin, durch die Kursrally an den Aktienmärkten hätten sich die Guthaben zuletzt äußerst positiv entwickelt. Ein Absturz der historischen Höchststände würde jedoch für die
Fondspolicen erhebliche Verluste bedeuten. Mit der Wechseloption werde nun ein Instrument geboten, „Vertragswerte zu sichern und von einer garantierten Leistung zu profitieren.“ Zudem seien
Steuervorteile nicht gefährdet, wenn der Kunde das angesparte Guthaben verrenten lasse.
Betroffen sind aber auch Verträge,
die sowieso eine Rentenoption enthalten und eine Umschichtung des Fondsvermögens erlauben – ohne, dass erneut hohe Provisionen fließen müssten. Hier dürfte eine Umdeckung tatsächlich Nachteile
für den Kunden bedeuten. Brisant: In den von der DVAG verschickten Mails an die Vermittler war jeder einzelne Vertrag des Kundenbestands aufgeführt, der für einen Neuabschluss infrage käme. Kann
dies nicht als Aufforderung verstanden werden, Umdeckungen vorzunehmen?
Auch wenn es den Vertretern selbst
überlassen bleibt, ob sie ihre Klienten zu einer Rentenversicherung überreden - mit den erneuten Abschlussprovisionen schafft die DVAG einen deutlichen Anreiz, gegen das Interesse der Kunden zu
handeln.
25. Februar
2015
Gemeinsamer
Einsatz der Polizei Berlin und der BaFin wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs
Wie wir heute schon berichtet haben, wurde durch die BaFin die Rückabwicklung bei der BWF angeordnet. Das war aber
nicht genug .
Die Polizei Berlin und die BaFin haben heute in
Berlin und Köln mehrere Firmen, Geschäftsräume und Wohnungen durchsucht. Grund für die Durchsuchungen war der Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug und auf Verstoß gegen das Kreditwesengesetz
(KWG). Die Ermittlungen richteten sich gegen derzeit zehn Personen, die potenziellen Anlegern ein Anlageprodukt angeboten haben sollen, bei dem
sie den Ankauf von Gold suggerierten.
An dem Einsatz,
dem 19 Durchsuchungsbeschlüsse zugrunde lagen, waren rund 120 Polizeibeamte und fünf Ermittler der BaFin
beteiligt.
Die BaFin geht davon aus, dass die Verdächtigen von
circa 6.500 Anlegern insgesamt rund 48 Millionen Euro einsammelten. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder
nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet.
In Berlin stellten Kriminalbeamte insgesamt etwa vier Tonnen angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial sicher, darunter
Computer und Geschäftsunterlagen. Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist und ob es sich um „Doubletten“ handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
Sämtliche im Rahmen der Durchsuchungen sichergestellten „körperlichen“ Vermögenswerte werden der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei
zum Zwecke der Rückabwicklung überlassen. Weitere Infos zur Rückabwicklung lesen Sie in nachfolgendem Bericht.
Wir haben vor den Anlagemodellen der BWF gewarnt.
25. Februar
2015
Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“): BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft
Nun ist es also amtlich. Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ( BaFin ) heute mitteilt, wurde dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Köln, mit Bescheid, der am 25. Februar 2015 bekannt gegeben wurde, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Der Verein tritt auch unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ oder „BWF-Stiftung“ in Erscheinung.
Wir haben schon mehrfach über
das System der BWF berichtet und davor gewarnt.
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bot Anlegern den Erwerb von physischem Gold an. Zugleich verpflichtete der Verein sich, dieses
nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Mit dieser Zusicherung betrieb der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das
Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.
Die BaFin hat zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung
Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau
BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte Part-GmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
zum Abwickler bestellt. Er ist u.a. befugt, den Schriftverkehr mit betroffenen Anlegern zu führen und das unerlaubte Einlagengeschäft durch
Rückzahlung der vorhandenen Gelder an die Anleger abzuwickeln sowie die bestehenden Verträge zu kündigen. Herr Dr. Bernsau stellt unter www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung Informationen zum Stand der Abwicklung zur Verfügung.
Herr Dr .Bernsau geht von
ca.6.500 Anlegern aus ,weshalb die Rückzahlung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Herr Dr. Bernsau stellt unter
www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung
Informationen zum Stand der Abwicklung zur Verfügung.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht
bestandskräftig.
24. Februar
2015
CGT- Canada Gold Trust vor dem Aus? Versammlung
am 28. Februar 2015
Wie bereits am
11.02.15 mitgeteilt ( siehe unten ) hat der Treuhänder der CGT Fonds I - III die Anleger informiert, dass wohl eine Deckungslücke von 7 Millionen CAD besteht.
Am 28. Februar
findet im Arcotel Camino in Stuttgart eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt. Der Geschäftsführer, Peter Brasch, weist alles von sich. Es gibt keine Deckungslücke. Weiterhin
geht es um weitere Punkte wie z. B. Zahlung der Zinsen an die Anleger, Nachbesicherung, wo sind die Kundengelder hingeflossen und einiges mehr.
Als ebenfalls sinnvoll
sehen wir an, dass ein unabhängiger Geschäftsführer bestellt wird. Peter Brasch fungiert als Geschäftsführer der CGT und ist gleichzeitig in der Führungsspitze der HGM, in diese das Geld der
Anleger fließen sollte.
Gold wurde bisher nach
unseren Informationen noch nicht gefördert.
Erschwerend kommt noch
hinzu, dass sich die beiden Hauptgesellschafter der HGM ( JH Group AG und Foresight Foundation ) in der Öffentlichkeit einen Schlagabtausch liefern. So werden Nebenkriegsschau-plätze eröffnet um
vom eigentlichen Schlamassel abzulenken.
In diesem
Zusammenhang verweisen wir auf den untenstehenden Bericht auch in Verbindung mit der JH Group AG.
Wir sind gespannt und
bleiben für sie am Ball.
Unser
Tipp: Wenn Sie in Edelmetalle investieren wollen, kaufen Sie physisch Gold. Wenn Sie damit noch Erträge erzielen wollen, oder regelmäßig einen gewissen betrag investieren wollen, finden
sie einen interessanten Anbieter unter unseren Tops.
18. Februar 2015
Community Merchant Solutions Ltd. (ISIN:
VGG2327J1030): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der
Community Merchant Solutions Ltd. (ISIN:
VGG2327J1030) durch unbekannte Telefonanrufer massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben
gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der
Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie
seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
11. Februar
2015
Besteht bei Canada
Gold Trust ( CGT ) eine Deckungslücke von 7 Millionen CAD?
Seit einigen
Jahren sammelt die in Konstanz am Bodensee ansässige Canada Gold Trust ( CGT ) Millionen bei deutschen Anlegern für deren Fonds ein. Versprochen werden 14 % Rendite p.a. zuzüglich einem
Übergewinn wenn der Goldpreis einen gewissen Betrag übersteigt. Bei fallenden Goldkursen ist der Kurs abgesichert. Auf den ersten Blick eine gutes Investment.
Als Treuhänder
der Fonds fungiert die Xolaris Service GmbH/Konstanz. Wie wir erfahren haben, fordert die Xolaris in einem Anleger - Informationsschreiben die Geschäftsführung des Canada Gold Trust (CGT )
zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf. Laut Xolaris Geschäftsführer Stefan Klaile besteht eine Deckungslücke von 7 Millionen Canadischen Dollar ( ca. 4,9 Millionen
Euro ).
Der CGT
Geschäftsführer Peter Prasch weist die Vorwürfe weit von sich. "Es gibt keine Deckungslücke und keine Fehlbeträge". Wir sind gespannt, ob es zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung
kommt und was die Geschäftsleitung vorbringt.
Im Gegensatz zu
manchen Informationsdiensten, haben wir dieses Investment schon immer etwas kritisch angesehen. Deshalb raten wir weiterhin von einer Beteiligung ab