07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:Novis Versicherungsgesellschaft: Erlaubnis entzogen
Die slowakische Versicherungsaufsicht Národná banka Slovenska (NBS) hat der NOVIS Insurance Company, NOVIS Versicherungsgesellschaft, NOVIS Compagnia di Assicurazioni, NOVIS Poisťovňa a.s.
(Novis) mit Wirkung zum 5. Juni 2023 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen.
Dies hat die NBS der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mitgeteilt. Nach Auskunft der NBS hat der Erlaubnisentzug zur Folge, dass die Novis keine neuen Versicherungsverträge abschließen darf. Der Entzug der Erlaubnis habe keine Auswirkungen auf
das Bestehen der laufenden Versicherungsverträge. Die NBS werde bei dem zuständigen Gericht die Auflösung von Novis, die Einleitung eines Liquidationsverfahrens gegen Novis und die Bestellung
eines Liquidators zur Durchführung dieses Verfahrens beantragen.
Über weitere Einzelheiten dieser Maßnahme und die Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher informiert die NBS auf ihrer Website. Auch die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) informiert in einer Mitteilung und in Q&As über den
Erlaubnisentzug.
Eine Niederlassung der Novis war auch in Deutschland dazu berechtigt, Versicherungen zu vertreiben. Da der Hauptsitz des Unternehmens in der Slowakei liegt, ist jedoch nicht
die BaFin für die Finanzaufsicht über Novis zuständig, sondern die slowakische Versicherungsaufsicht (Sitzlandprinzip).
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich mit Fragen unmittelbar an die slowakische
Aufsicht wenden. Auch die BaFin steht bei Anfragen oder Beschwerden von Verbraucherinnen und
Verbrauchern zur Verfügung.
07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:PremiumerPro.co: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber der Webseite
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Webseite premiumerpro.co. Unbekannte Betreiber bieten hierüber eine Handelsplattform für Kryptowerte und
Differenzgeschäfte (Contracts for Difference – CFD) ohne Erlaubnis an.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin.
Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:Pocket Bitcoin: BaFin ermittelt gegen die Pocket App GmbH
Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass die in Lupfig in der Schweiz ansässige Pocket App GmbH über
die Website pocketbitcoin.com/de unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen erbringt. Über seine Website ermöglicht das Unternehmen, gesetzliche Zahlungsmittel wie den Euro in Bitcoin
zu tauschen.
Zum Hintergrund: Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben.
Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
01.06.2023
ONE GROUP Vollplatzierung
Die One Group hat ihren Bestandsimmobilienfonds Pro Real Kapstadtring mit 22 Mio. Eigenkapital voll platziert. Im Juli 2022 wurde mit der
Platzierung begonnen.
15.05.2023
Graumarktstudie des vzbv wird von der BaFin widerlegt
Diesen Monat hat die BaFin ihren Jahresbericht 2022 in Frankfurt vorgestellt. Insgesamt wurden von der BaFin im Berichtszeitraum 93 neue
Publikumsinvestmentvermögen genehmigt. Interessant ist, dass von die in den Prospekten dargestellten Anlageobjekte im Jahr 2022 dem Bereich Windkraft zuzuordnen waren.
Unter den 25 Prospekteinreichungen war nur ein Nachrangdarlehen und und 4 Namensschulverschreibungen. Somit widerspricht die BaFin der vzbv
Graumarktstudie samt deren Forderungskatalog.
30.07.2021 R
& R Consulting GmbH: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage
mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuerabatt"
Die BaFin hat der R & R Consulting GmbH am 20. Juli 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage „Goldkauf mit Treuerabatt“, auch unter der vorherigen Bezeichnung
„Goldkauf mit Treuebonus“ unter der Marke Aurimentum wegen Verstoßes gegen das Vermögens-anlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die R & R Consulting GmbH keine „sonstigen Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung gewährt oder in Aussicht stellt“ im Sinne des § 1 Absatz
2 Nr. 7 Alt. 1 VermAnlG mit der Bezeichnung
„Goldkauf mit Treuerabatt“, auch nicht unter der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die R & R Consulting GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten
werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent
(widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des
Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten
Angaben.
04. September 2019
Razzia bei der PIM Gold GmbH
Wie das Handelsblatt und Fonds professionell online berichten, wurde bei der PIM Gold GmbH eine Razzia durchgeführt.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt bestätigte auf Handelsblatt-Anfrage, dass sie am Mittwoch die Räume der PIM Gold durchsucht hat. Das Amtsgericht
Darmstadt habe in dem Zusammenhang einen Untersuchungshaftbefehl gegen einen 48 Jahre alten Mann verkündet. „Dem Mann wird unter anderem gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen“, sagte der Sprecher der
Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Robert Hartmann. Der Vollzug der U-Haft sei angeordnet worden.
Bei dem Festgenommen handelt es sich nach Informationen des Handelsblatts um den geschäftsführenden Gesellschafter von PIM Gold, Mesut P. (48),
gegen den die Staatsanwaltschaft seit mehr als einem Jahr ermittelt.
Bei diesem Mitarbeiter soll es sich um den Hintermann bzw. Drahtzieher der Firma Bonus Gold GmbH handeln. Diese Firma wird von uns ebenfalls
kritisch gesehen. Das Konzept kann nach unserer Meinung nicht aufgehen. Sollte das zutreffen, müssen die Kunden das wieder ausbaden weil ihr Geld nicht mehr da ist.
Was bei den Vorwürfen gegen die PIM dran ist, werden die Ermittlungen zeigen.
Wir sahen es immer schon als sehr bedenklich und nicht umsetzbar an, wenn dem Kunden ein Kaufpreis von 3 % über dem London Fixing Preis angeboten
wird. Zusätzlich erhält der Kunden einen Bonus von 6 % und der Verrieb erhält 10-12 % Provision. Da muss man kein Rechenkünstler sein um das zu durchschauen. Da konnte die Story noch so gut
sein.
26. November 2018
PIM
Gold und Scheideanstalt GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt
Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH eine Vermögensanlage unter der Bezeichnung KINDER GOLD KONTO öffentlich anbietet.
03. September 2018
SEG Smart Energy Group AG: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat mit Bescheid vom 27. August 2018 gegenüber der SEG Smart Energy Group AG, Eschen (Liechtenstein), die sofortige Abwicklung des
unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.
Das Unternehmen verkaufte Photovoltaikanlagen zu überteuerten Preisen und ließ sich diese Anlagen mit einem zeitgleich abgeschlossenen
Pachtvertrag zurückverpachten. Die Kunden erhielten für den von vorneherein bestimmten Zeitraum von 144 Monaten einen festen Pachtzins.
Dieser Pachtzins stellt eine ratierliche Rückzahlung dar. Damit betreibt die SEG Smart Energy Group AG gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin hat das Unternehmen nicht. Es handelt daher unerlaubt.
17. Juli 2108
Helmuth Newin Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die „Helmuth Newin Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Regensburg und Zürich bietet im Internet unter www.helmuth-newin.com und per
Telefon Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.
Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Helmuth Newin Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben
von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens
steht nicht unter ihrer Aufsicht.
13.Juli.2018
Yering Deutschland GmbH: BaFin ordnet Einstellung und
Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Yering Deutschland GmbH, München, mit Bescheid vom 27. Juni 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Die Yering Deutschland GmbH wirbt unter www.tankstellen.club.de für eine Mitgliedschaft im „Tankstellen-Club“. Im Rahmen der Mitgliedschaft nimmt sie Gelder entgegen
und verspricht deren unbedingte Rückzahlung. Damit betreibt die Yering Deutschland GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
26. Juni 2018
Matt. O. Heinz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts
Die BaFin hat Herrn Matt. O. Heinz, Köthen, mit Bescheid vom 22. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend einzustellen
und abzuwickeln.
Herr Matt. O. Heinz nahm auf der Grundlage von „Anlageverträgen über die Economy Site ® Unternehmensanleihe“ unbedingt rückzahlbare Gelder an. Hierdurch
betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
22. Juni 2018
Özgün Göcer: BaFin ordnet Einstellung und
Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts
Die BaFin hat Herrn Özgün Göcer, Berlin, mit Bescheid vom 14. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft
umgehend einzustellen und abzuwickeln.
Göcer ist Hintermann der „Crypto.exchange GmbH“. Diesem Unternehmen hatte die BaFin im Januar die Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts
aufgegeben. Es warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Hierdurch betreibt Göcer das Finanzkommissionsgeschäft. Das Unternehmen
behauptete wahrheitswidrig, durch die BaFin geprüft worden zu sein.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
21. Juni.2018
Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo UG, Hamburg: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts an.
Die BaFin hat der Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo (UG), Hamburg, mit Bescheid vom 19. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen-
sowie Kreditgeschäft umgehend abzuwickeln.
Die Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo (UG) nahm auf der Grundlage von „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare Gelder an und gewährte Dritten Darlehen.
Hierdurch betreibt sie das Einlagen- und Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig
zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
21. Juni 2018
Targetum Treuhand GmbH, Hamburg:
BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts an
Die BaFin hat der Targetum Treuhand GmbH, Hamburg, mit Bescheid vom 19. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- sowie Kreditgeschäft
umgehend einzustellen und abzuwickeln.
Die Targetum Treuhand GmbH nahm auf der Grundlage von „Gesellschaftsverträgen über stille Beteiligungen“ sowie „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare
Gelder an und gewährte Dritten Darlehen. Hierdurch betreibt sie das Einlagen- und Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder
unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
21. Juni 2018
impletio consulting GmbH, Hamburg:
BaFin ordnet Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts an
Die BaFin hat der impletio consulting GmbH, Hamburg, mit Bescheid vom 19. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- sowie
Kreditgeschäft umgehend abzuwickeln.
Die impletio consulting GmbH nahm auf der Grundlage von „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare Gelder an und gewährte Dritten Darlehen.
Hierdurch betreibt sie das Einlagen- und Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig
zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
20. Juni 2018
Aggressive Werbung: Französische Aufsicht warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Die französische Finanzmarktaufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers (AMF) hat der BaFin mitgeteilt, dass sie auf ihrer Internetseite eine Warnung vor
der aggressiven Bewerbung mehrere Aktien veröffentlicht hat.
Demnach hat die AMF mehrere Hinweise erhalten, wonach an der Euronext Access in Paris gelistete Aktien offensiv zum Kauf empfohlen werden. Dies betreffe
insbesondere:
Arthur Maury
Design your Home
Gentlemen’s Equity
Orclass
Sumo Resources Plc
Die AMF hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder Interessenkonflikte pflichtwidrig
verschwiegen werden. Sie fordert Privatanleger zu höchster Wachsamkeit auf.
20. Juni 2018
UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG:
Möglicher Ausfall von ForderungenVeröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlGDatum:
Möglicher Ausfall von Forderungen
Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Name: UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth
Staat: Deutschland
Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Vermögensanlage: UDI Biogas 2011
Art der Vermögensanlage: Kommanditbeteiligung
Datum der Prospektaufstellung: 17.12.2010
Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Emittentin ist als Kommanditistin an der Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG, HRA 15833 (AG Nürnberg)
beteiligt. Die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG hat am 15.06.2018 beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg Insolvenzantrag gestellt.
Aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG besteht die Gefahr, dass durch die Insolvenz
das eingelegte Kommanditkapital zur Haftung herangezogen wird und dadurch für die Emittentin nicht mehr zur Verfügung steht. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die
Liquidität der Emittentin.
Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zur Zahlung der
prognostizierten Erträge und Rückzahlung des Kommanditkapitals erheblich zu beeinträchtigen.
Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Insolvenzantrag hinsichtlich der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG wurde am 15.06.2018 gestellt.
Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlagen, für die diese Tatsache bekannt gemacht wird, den Voraussetzungen des § 1
Vermögensanlagengesetz entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
Nürnberg, 18.06.2018
UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin UDI Biomasse Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Hetz
20.06.18
UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG:
Möglicher Ausfall von Forderungen
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Möglicher Ausfall von Forderungen
Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Name: UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth
Staat: Deutschland
Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Vermögensanlage: UDI Sprint FESTZINS IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Datum der Prospektaufstellung: 09.06.2016
Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG,
HRA 15833 (AG Nürnberg) Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung aus Nachrangdarlehensverträgen zu. Die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG hat am
15.06.2018 beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg Insolvenzantrag gestellt.
Aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG besteht die Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu
einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG aus den
Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.
Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Verzinsung und
Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.
Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Insolvenzantrag hinsichtlich der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG wurde am 15.06.2018 gestellt.
Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlagen, für die diese Tatsache bekannt gemacht wird, den Voraussetzungen des § 1
Vermögensanlagengesetz entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
Nürnberg, 18.06.2018
UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin UDI Festzins Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Hetz
18. Juni 2018
Die BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Landerwerb in Paraguay mit OrangenRENTE“.
Anbieter ist die Agri Terra KG.
Die Personenhandelsgesellschaft mit der Bezeichnung Agri Terra KG darf diese Vermögensanlage nicht zum Erwerb anbieten.
Die BaFin hat der Agri Terra KG am 3.Mai 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt, die Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Landerwerb
in Paraguay mit OrangenRENTE“ öffentlich anzubieten.
Die Untersagung erfolgte, weil die Agri Terra KG keinen von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der
die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthält.
01. Juni 2018
Thema Unerlaubte Geschäfte
Tix Automobil eG: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Tix Automobil eG, Irrel, mit Bescheid vom 14. Mai 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
Die Tix Automobil eG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft
ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.
Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch insoweit, als die Tix Automobil eG mit den Darlehensgebern zwischenzeitlich die „Umwandlung“ der
Darlehensverträge in Genossenschaftsbeteiligungen vereinbart hat.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
12.04.2018
AL Amal UG (haftungsbeschränkt) - BaFin ordnet Einstellung des Finanztransfergeschäfts an
Die BaFin hat der Al Amal UG (haftungsbeschränkt), München, mit Bescheid vom 3. April 2018 aufgegeben, das Finanztransfergeschäft einzustellen.
Die Gesellschaft bot Kunden den Geldtransfer nach Somalia an. Sie verfügt nicht über die zum Betrieb des Finanztransfergeschäfts erforderliche Erlaubnis der
BaFin.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
19.03.2018
P & R Gruppe in Insolvenz - rund 51.000 Anleger betroffen
Nun ist es soweit. In den Schreiben, die Ende Februar noch an die Anleger verschickt wurden, wurden verspätete Zahlungen Mitte März in Aussicht gestellt.
Jetzt stellten die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH jeweils am 15. März
2018 beim Amtsgericht München Insolvenzantrag.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
wurde, mit Beschluss vom 19. März 2018 durch das Amtsgericht München, Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé bestellt. Dr. jur. Philip Heinke, ebenfalls von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte
Insolvenzverwalter, wurde ebenfalls am 19. März 2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH bestellt. Die P&R Transport-Container GmbH sowie die weiteren
Gesellschaften der P&R-Gruppe haben keinen Insolvenzantrag gestellt.
Nach Abschluss dieser Bestandaufnahme, die angesichts der Größe des Unternehmens, der großen Zahl an Containern und der rechtlichen Komplexität einige Zeit in
Anspruch nehmen wird, kann darüber entschieden werden, welche Verwertungsmöglichkeiten ein bestmögliches Ergebnis für die Anleger und Gläubiger der Verwaltungsgesellschaften erbringen.
Das Handelsblatt spiegelt die Dimension der Schieflage: Rund 50.000 Anleger mit einem Volumen von etwa 3,5 Milliarden Euro stehen bei P&R im Feuer. Das
liegt vor allem an den Vertriebserfolgen der Jahre 2016 und 2017, wo an die 1 Milliarden Euro pro Jahr bei Privatanlegern platziert wurden. Selbst im letzten Jahr lag die Zahl noch im mittleren
dreistelligen Millionenbereich. Die Anlagemodelle der P&R waren auf fünf Jahre konzipiert, sodass Investments ab etwa 2013 noch auf Rückzahlung warten. Der Insolvenzverwalter hat unter
www.frachtcontainer-inso.de eine Homepage zur Information eingerichtet.
Dort steht u. a. zu lesen: „Wegen der Vielzahl der betroffenen Anleger (rd. 51.000) können individuelle Anfragen zum Insolvenzverfahren weder von den
betroffenen Gesellschaften noch von der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder dem Insolvenzgericht beantwortet werden, wofür um Verständnis gebeten wird. Zur Information der Anleger wird in den
nächsten Tagen eine Internetseite eingerichtet werden (www.frachtcontainer-inso.de), auf der sie sich informieren können und auf der
Informationen zum aktuellen Stand der Insolvenzverfahren sowie Hinweise zum Verfahrensgang veröffentlicht werden.“
14.3.2018
BaFin stellt Entschädigungsfall für Dero Bank AG fest
Die BaFin hat am 14. März 2018 den Entschädigungsfall für die Dero Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner
Kunden zurückzuzahlen.
Zuvor hatte die BaFin am 13. Februar 2018 beim Amtsgericht München bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Dero Bank AG gestellt;
das Amtsgericht hat daraufhin am 14. März 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Einlagen der Kunden der Dero Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu
einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt - in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.
Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Gläubigern des Instituts aufnehmen.
31.01.2018
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Ungesicherte Refinanzierung der VertsKebap Finance GmbH
Emittent/Veröffentlichungspflichtiger:
VertsKebap Finance GmbH, Hölderlinstraße 4/1, 71717 Beilstein, Deutschland
Typ A (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom 11.11.2015 (Datum der Prospektaufstellung), veröffentlicht am 23.11.2015; Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom
29.08.2017 (Datum der Prospektaufstellung), veröffentlicht am 11.09.2017)
Typ B, (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom 11.11.2015 (Datum der Prospektaufstellung), veröffentlicht am 23.11.2015; Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom
29.08.2017 (Datum der Prospektaufstellung), veröffentlicht am 11.09.2017)
Der noon Mediterranean Inc. (vormals firmierend unter Verts Mediterranean Grill Inc.), die Schwestergesellschaft der VertsKebap Finance GmbH, ist es im
Zeitraum zwischen dem 12.09.2017 und 5.12.2017 weder gelungen ausreichende Umsätze zu erwirtschaften noch neues Eigen-/Fremdkapital in ausreichender Höhe aufzunehmen, um sowohl ihre Aufwendungen
aus dem operativen Geschäftsbetrieb zu decken als auch gleichzeitig ihre Zinszahlungen und Rückzahlungen auf die von der VertsKebap Finance GmbH gewährten Nachrangdarlehen zu leisten.
Infolgedessen hat die noon Mediterranean Inc. ihre Zinszahlungen und Rückzahlungen gegenüber der VertsKebap Finance GmbH Anfang Dezember 2017 bis auf weiteres
ausgesetzt. Daraufhin hat die VertsKebap Finance GmbH ihrerseits Anfang Dezember 2017 ihre Zinszahlungen und Rückzahlungen gegenüber den Darlehensgebern der Nachrangdarlehen Typ A sowie den
Darlehensgebern der Nachrangdarlehen Typ B ebenfalls bis auf weiteres ausgesetzt und das öffentliche Angebot für die Nachrangdarlehen Typ A und die Nachrangdarlehen Typ B vorzeitig am 5.12.2017
beendet.
Sollte es der noon Mediterranean Inc. weiterhin nicht gelingen, ausreichende Umsätze zu erwirtschaften und/oder neues Eigen-/Fremdkapital in ausreichender
Höhe aufzunehmen, um sowohl ihre Aufwendungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb zu decken als auch gleichzeitig ihre Zinszahlungen und Rückzahlungen auf die von der VertsKebap Finance GmbH
gewährten Nachdarlehen zu leisten, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen der noon Mediterranean Inc. auf die von der VertsKebap Finance GmbH gewährten
Nachrangdarlehen bis auf weiteres erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist wiederum ein Umstand, der geeignet ist, die Fähigkeit der VertsKebap Finance GmbH, ihren Zins- und
Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern der Nachrangdarlehen Typ A sowie den Darlehensgebern der Nachrangdarlehen Typ B nachzukommen, erheblich zu beeinträchtigen.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt).
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlagen, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetz
entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
07. Dezember 2017
Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der
Spardagruppe“ zu sein.
Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32
Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.
26.10.2017
Das POC Personalkarussell dreht sich – Was ist bei POC los?
Nach nur 6 Monaten verlässt Thomas Ruf die POC schon wieder. Anleger sind verunsichert, da der von der Geschäftsführung der POC eingesetzte Erdölexperte, der
in Kanada das operative Geschäft leiten sollte, die Gesellschaft zum Jahresende„einvernehmlich“ verlässt. Nach Angaben der POC Geschäftsführung soll jetzt in Kanada ein bis dato nicht namentlich
benannter Freiberufler dem betriebswirtschaftlichen Controlling zur Seite stehen.
Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zubewegen. Fakt ist, dass die
Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die Sanierung gelingt, steht in den Sternen.
Rechtsanwältin Manon Linz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet: „Viele Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld.
Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co.KG
fehlerhaft sind.
Anleger sollten versuchen, selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und
ihr Geld zu retten. Laut Rechtsanwältin Linz möchte die POC die Anlegerdavon abhalten: „In ihrem an die POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC Geschäftsführung
wahrheitswidrig, auf Prospektfehlergestützte Klage seien bislang ohne Erfolg geblieben. Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch fallen, dass das Kammergericht Berlin in
vorläufigen Hinweisen die Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler
vorliegen könnten“.
„Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlageeinhergehenden, zahlreichen
Risiken zu informieren, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht. Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten“, so Rechtsanwältin Linz, „so
kann er Schadenersatz von dem Berater fordern“.
27.09.2017
Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Wurstwelten GmbH, Bielefeld, mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt
betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die Wurstwelten GmbH hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Privat–Darlehen“)
gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Wurstwelten
GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die
Abwicklungsanordnung verpflichtet die Wurstwelten GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.
25.09.2017
GLSSTOCKS ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die GLSSTOCKS bietet auf ihrer Website Interessenten an, Handelskonten zu eröffnen um mit Devisen und Derivaten – nämlich Differenzkontrakten – zu handeln
bzw. zu „traden“.
Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main und die zur
Kontaktaufnahme angegebene Rufnummer existieren nicht.
Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt
bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar,
dass sie der GLSSTOCKS keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses
Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.
08.05.2017
Fritz Nols AG: BaFin droht Zwangsgelder an
Die BaFin hat am 2. Mai 2017 gegen die Fritz Nols AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 335.000 Euro angedroht.
Die Fritz Nols AG hatte gegen die Vorschriften der §§ 37v Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 sowie 37w Absatz 1
WpHG verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 4 Absatz 2 Satz 1 WpHG in
Verbindung mit § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 13 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c
WpHG.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Onecoin Ltd (Dubai), OneLife Network Ltd (Belize) und One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien): Untersagung von Geschäften mit „OneCoins“ in Deutschland
27.04.2017
Die BaFin hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) heute untersagt,
im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen
angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen. Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die
Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.
Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten
untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch
nicht bestandskräftig.
Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von
Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.
Hintergrund
Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges
System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland mit virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in
Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund
360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April
2017.
Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine
direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des
durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
11.04.2017
AfV Braun e. K.: BaFin ordnet Abwicklung des
unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat dem AfV Braun e. K., 55545 Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 28. März
2017 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten
zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.
Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das
Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und
vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
29.03.2017
Dieter Böser: BaFin ordnet Abwicklung des
Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das
ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das
Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig
auf Konten der Geldgeber zu überweisen.
Die Verfügung der BaFinist von Gesetzes
wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
15.03.2017
Bußgelder gegen CACEIS Bank Deutschland GmbH
Die BaFin hat gegen die CACEIS Bank Deutschland GmbH mit Bescheid vom 9. November 2016 auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe f) Kreditwesengesetz
(KWG) Bußgelder in Höhe von 105.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 16. November 2016 rechtskräftig.
23.02.2017
East-West Assekuranz AG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts
Die BaFin hat die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts, die sie der East-West
Assekuranz AG (Berlin) im Jahr 2009 erteilt hatte, mit Bescheid vom 16. Februar 2017 widerrufen. Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht
erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend
ist.
Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Die East-West Assekuranz AG darf daher keine neuen Versicherungsverträge abschließen und muss die bestehenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden.
Der Widerruf ist aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar, aber noch nicht
bestandskräftig. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Widerruf zu
beantragen.
21. Februar 2017
Fondsbranche mit weiterem Rekordjahr
Dank ausbleibender Sparzinsen blickt die deutsche Fondsbranche auf ein weiteres Rekordjahr zurück. Wie der Bundesverband Investment und Asset Management
( BVI ) mitteilte, steckten Anleger deutlich weniger neue Gelder in Investmentfonds als 2015. Netto sammelten die Fondsanbieter 102,8 Milliarden Euro im Jahr 2016 ein. Das Jahr zuvor waren es
noch 192,6 Milliarden Euro. Allerdings floss ein Großteil dieser Summe in Spezialfonds, in die hauptsächlich Versicherungen und Pensionskassen investieren.
Da zwischenzeitlich viele Lebensversicherungsgesellschaften auch in Windkraftanlagen, Shoppingcenter, Brückenbau, Häfen usw. investieren, wundert es nicht,
dass aufgrund der enorm niedrigen Zinsen die Investmentgesellschaften spezielle Fonds dafür auflegen.
Anika Kohl, Expertin des Verbraucherportals Finanztip, empfiehlt sein Geld in breit gestreute Indexfonds stecken. Diese erzielten in einem 15
Jahreszeitraum eine durchschnittliche Rendite vor Steuern von 7,7 Prozent pro Jahr.
Wer ruhiger schlafen will, sollte sein Geld in Gold investieren. Über einen Zeitraum von 10 Jahren stieg Gold um durchschnittlich 12,45 % pro Jahr per
31.01.2017. Und das Beste daran, der Wertzuwachs ist steuerfrei. Also Brutto für Netto.
Falls Sie einen guten Goldanbieter suchen, schauen Sie in der Rubrik Tops & Flops unter Tops nach.
21. Februar 2017
Bausparkassen dürfen kündigen - BGH Entscheidung vom 21.02.17
Für ist viele Bausparkunden ist es ein enttäuschendes Urteil. Laut BGH sind die Bausparkassen im Recht, wenn sie ältere Verträge mit hohen Zinsen
massenhaft kündigen. Das hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung heute klargestellt.
Das Urteil betrifft alle Verträge, in die die Bausparkunden so viel eingezahlt haben, dass ein Darlehen in Anspruch genommen werden kann. Ist diese
sogenannte Zuteilungsreife bereits seit 10 oder mehr Jahren erreicht und der Bausparkunde zahlt immer noch auf den Bausparvertrag ein um die hohen Zinsen zu erhalten, so darf die Bausparkasse "im
Regelfall" kündigen. So entschied der BGH (Az. XI ZR 185/16 u.a.).
Von den Bausparkassen wurden geschätzt bereits 250.000 Verträge gekündigt..
10. Februar 2017
www.gold-direkt-kaufen.de -Fake-Shop im Goldhandel
Lange Zeit war es relativ ruhig um Fake-Shops im Goldhandel, nun scheint wieder ein Anbieter aktiv zu sein. Die Werbeanzeigen in Google sind
zwar verschwunden, aber unter dem Suchbegriff gold-direkt-kaufen.de kommen Sie auf den Onlineshop. Unter der Rubrik:
- Impressum
- Widerrufsbelehrung
- über uns
- AGB
kommt zwar ein Hinweis, dass die Seite überarbeitet wird und zur Zeit nichts bestellt werden kann, im Shop selbst kann aber bestellt werden.
Geworben wird mit einer Neukunden-Aktion, bei der angeblich 300 Euro Neukundenrabatt ab einem Bestellwert von 3.000 € gewährt werden. Bei einem
Nachlass von 10 % auf den Goldpreis verkauft der Shopbetreiber weit unter Einkaufspreis und das ist absolut unrealistisch. Das sollte jedem Käufer klar sein.
Der Aufbau der Produkte sowie der Bestellvorgang gleicht einem anderen seriösen Anbieter. Von diesem Shop wurden sogar die Bestellnummern identisch
übernommen. Ein reiner Fake.
Vorher gab es noch 2 andere Webadressen, die allerdings nicht mehr erreichbar sind. Da es gut möglich ist, dass diese in ein paar Tagen oder Wochen wieder
aktiviert werden, hier die Namen:
gold-hier-kaufen.de und goldbarren-haus.de
Interessant, dass hier .de domains verwandt wurden bzw. werden. Es gab sogar eine Telefon-Hotline. Bei Anruf und Frage warum man so günstig sei, kam als
Antwort weil sie Direkthändler sind. Alles wird mit Zertifikat und versichert versendet. Es bestehe kein Risiko, so die freundliche Dame am Telefon.
Wenn Sie Gold und Silber angeboten bekommen und der Verkaufspreis zu günstig ist, lassen Sie die Finger davon. Selbst wenn der Preis nur knapp über dem
Goldpreis liegt raten wir Ihnen es zu lassen. Kein Anbieter hat etwas zu verschenken. Die Bearbeitungskosten für 1 g Feingold ( 999,9 ) betragen je nach Hersteller und Abnahmemenge zwischen 6
Euro und 9 Euro auf den reinen Goldpreis. Wenn der Kilopreis also beiz. B. 35.000 € liegt, beträgt der Einkaufspreis für den Händler für 1 g zwischen 41 € und 44 €. Wie soll er dann für z.
B. 36 € verkaufen können?
Wenn Sie einen seriösen Händler suchen, oder nicht sicher sind, ob es sich um einen unseriösen Händler handelt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Pressemitteilung vom 13.01.2017
Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW: Oberlandesgericht Hamm stoppt Abo-Abzocke mit Kochrezepten
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 12 U 52/16) hat rechtskräftig eine Abo-Abzocke mit Kochrezepten gestoppt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale
NRW.
Auf der Internetseite www.profi-kochrezepte.de finden sich laut Darstellung der Betreiber mehr als 20.000 Rezepte. Wer danach backen, kochen, oder braten
möchte, muss zuvor unter der Angabe persönlicher Daten einen "Zugang erwerben". Den Button "Jetzt anmelden" zu drücken, kommt jedoch teuer.
Der Betreiber der Seite, eine "B2B Web Consulting GmbH", verschickte Rechnungen über fast 240 Euro. Und im folgenden Jahr wollte die Firma den Betrag noch
einmal kassieren. Denn aus ihrer Sicht war mit dem Klick ein zwei Jahre laufender Vertrag zustande gekommen.
Tatsächlich gab es auf der Internetseite einen Hinweis auf den Vertrag – aber klein und unscheinbar in einem Fließtext am linken und rechten Rand. Danach
richtet sich das Angebot nur an "Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler". Aber es war seitens des Betreibers des Online-Angebots
keineswegs ausgeschlossen, dass sich auch Privatpersonen anmelden können – und damit in die Falle tappen.
Doch damit ist nun Schluss. Nach einem nun rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm verstoße das Unternehmen mit dem Betreiben der Webseite gegen
verbraucherschützende Vorschriften. Die B2B Web Consulting GmbH muss gegenüber Verbrauchern gesetzliche Informationspflichten erfüllen – wie zum Beispiel die klare und verständliche Angabe
des Preises. Dazu gehört auch, einen eindeutigen "Kaufen"-Button zu präsentieren. Außerdem hätte sie Verbraucher über das bei Online-Verträgen zustehende Widerrufsrecht informieren
müssen.
Die Informationspflichten entfallen nur, wenn aus dem Angebot klar hervorgeht, dass der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen
abschließen möchte. Die Hinweise auf der Rezepte-Seite seien jedoch so versteckt, dass mit einer Kenntnisnahme durch Verbraucher nicht zu rechnen sei.
Wegen des versteckten Hinweises auf die Kosten und weil ein unmissverständlich gestalteter und beschrifteter Button "Kaufen" fehlt, müssen Verbraucher,
die sich angemeldet haben, nicht zahlen.
Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer nach der Registrierung auf profi-kochrezepte.de eine Rechnung erhalten hat, sollte dieser widersprechen. Die B2B Web
Consulting GmbH sollte aufgefordert werden, einen wirksamen Vertragsschluss nachzuweisen. Zudem sollte vorsorglich gekündigt werden. Etwaige Zahlungen an das Unternehmen können
zurückgefordert werden. Dabei hilft ein kostenloser Musterbrief der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.nrw/b2b). Diese Gegenmaßnahmen verhindern, dass Verbraucher einen negativen
Eintrag bei der Schufa bekommen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Cosma-Firmengruppe
Insolvenz und
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs
22.12.2016: Razzia durch Staatsanwaltschaft Mannheim
Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim
(Schwerpunktabteilung Wirtschaftskriminalität) in einer Pressemitteilung vom 21.12.2016 mitteilt, fanden vor den Weihnachtsfeiertagen eine Reihe von Durchsuchungsmaßnahmen in den
Büroräumlichkeiten der Cosma-Firmengruppe (COSMA Deutschland AG, COSMA Service GmbH und COSMA Verwaltungs GmbH) statt.
Hintergrund hierfür ist, dass gegen
mehrere Hauptverantwortliche der Unternehmensgruppe wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges Ermittlungsverfahren geführt werden. Einer der Hauptverantwortlichen wurde in Untersuchungshaft
genommen.
Die Staatsanwaltschaft wirft den
Verantwortlichen vor seit Ende 2014 Anleger durch unzutreffende Angaben im Hinblick auf die Sicherheit und die zu erwartende Rendite der vertriebenen Goldanlagemodelle getäuscht zu haben. Die
Unternehmensgruppe hatte von Anlegern Kapital eingesammelt und ihnen versprochen, dieses zu 70 % in physischem Gold anzulegen. Das übrige Kapital sollte in das Umlaufvermögen der
Unternehmensgruppe übertragen werden, um damit die versprochene Rendite von 8 % pro Jahr zu erzielen.
Nach dem Erkenntnisstand der
Staatsanwaltschaft gibt es konkrete Erkenntnisse, dass das Kapital der Anleger nicht in der versprochen in Höhe zum Kauf von Gold verwendet wurde bzw. soweit Gold erworben wurde, dieses nicht in
der vertraglich zugesagten Höhe als Sonder-vermögen für die einzelnen Anleger verwahrt wurde. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte weiter mit, dass bis dato ein tragfähiges Konzept zur
Erwirtschaftung der den Anlegern zugesagten Rendite nicht feststellbar sei.
Es ist zu befürchten, dass Anlegern
aufgrund der dramatischen Entwicklung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals droht.
Anleger sollten daher zeitnah handeln, um
mögliche Ansprüche zu sichern. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Mannheim gehen wir davon aus, dass Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen aufgrund des
im Raume stehenden Kapitalanlagebetrugs durchgesetzt werden können.
Zur Sicherung dieser Ansprüche und zur
Vermeidung dass Vermögen durch die Hauptverantwortlichen der Cosma-Unternehmensgruppe beiseite geschafft werden kann, empfehlen wir einen Anwalt zu konsultieren und die Einleitung eines Arrestverfahrens und die Erwirkung eines
Arrestbefehls zu beantragen. Hierdurch kann der Anleger eine schnellen Titel erwirken, aus dem in das gesamte Vermögen der Verantwortlichen vollstreckt werden kann.
Weiterhin sollten Anleger durch einen
Anwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche auch gegenüber den beratenden Vermittler geltend gemacht werden können
14.12.2016: Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
Am 14.12.2016 wurde mit Beschlüssen des
Amtsgerichts Karlsruhe (Insolvenzgericht ) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der folgenden Unternehmen der Cosma-Unternehmensgruppe eröffnet:
-COSMA Deutschland AG (AZ: 101 IN 1026/16
-COSMA Service GmbH ( AZ: 101 IN 1027/16
-COSMA Verwaltungs GmbH (101 IN 1028/16
Betroffenen Anlegern ist anzuraten nach
Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens Ansprüche und Forderungen bei dem zuständigen Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle anzumelden. Da es bei der Anmeldung häufig zu Fehlern kommt und
hierdurch mögliche Ansprüche verloren gehen können, ist es ratsam, zur Vermeidung von Nachteilen, auch hier die Einholung anwaltlicher Hilfe.
Nun hat es wieder einen Anbieter von
Goldanlagen erwischt. Sie kennen unsere Meinung zu Goldanlagen. Wir befürworten diese grundsätzlich. Entscheidend ist allerdings immer der richtige Anbieter. Wir haben vor über einem Jahr auch
vor der BWF Stiftung gewarnt und haben leider Recht gehabt.
Wir können immer wieder nur darauf
hinweisen, dass Sie genau prüfen müssen bei welchem Anbieter Sie Vertragspartner werden. In unseren Vergleichen der Anbieter halten wir nur eine Firma für empfehlenswert. Die OPHIRA Handelshaus
GmbH aus Adelsheim bietet verschiedene Modelle an. So findet sich für jeden Kunden eine Lösung. Seit Gründung der OPHIRA werden Auslieferung der Gold- und/oder Silberbestände favorisiert.
"Sparpläne" werden ab 10 € monatlich in Gold- oder Silberbarren angeboten. Es gibt keine Laufzeit, die Verträge können jederzeit ausgesetzt, reduziert, erhöht oder gekündigt werden.
Beim Produkt Strategie Plus erhalten Sie
einen Anteil des Handelsgewinns der OPHIRA in Höhe von bis zu 0,6 % monatlich. Das Gold wird zu 100 % an Sie ausgeliefert. Alternativ können Sie es als Sondervermögen bei der OPHIRA
lagern.
Es lohnt sich die Produkte der OPHIRA
genau anzuschauen.
Nachfolgend finden Sie die Überschussbeteiligungen der deutschen Lebensversicherungs-Gesellschaften von 2012 - 2016.
Zwei Gesellschaften ( HDI und Süddeutsche ) schreiben Ihren Kunden noch den Garantiezins von 1,25 % gut.
Ab 2017 wird der Garantiezins auf 0,9 % reduziert. Die "Altverträge" müssen aber noch bis zu 4 % verzinst werden. Wie lange sollen die Versicherungsgesellschaften
das schaffen wenn die Gesamtverzinsung in 2016 unter 3 % liegt? Selbst bei 3,3 % ist es ein Minusgeschäft.
Sind Sie sicher, dass Sie in einer Lebens- oder Privaten Rentenversicherung gut aufgehoben sind?
Eine komplette Liste mit den Überschüssen können Sie über das Kontaktformular gegen eine Schutzgebühr von 5,00
€ anfordern. Versand nur per Mail. Bankverbindung siehe Impressum.
Lebensversicherungskunden überlegen sich heute gut, ob sie bei dieser "Sparform" bleiben, denn mit sparen hat das nichts zu tun. Gemäß den Zahlen des GdV für
2015 betrugen Beiträge gesamt aber immer noch
4.269.000.000 €.
Wegen den Regulierungen im Finanzbereich suchen viele Vermittler nach unregulierten Produkten.
Deshalb sprießen die Goldvertriebe wie die Pilze aus dem Boden . Wir werden uns in Kürze dem Thema widmen und prüfen welche Firmen und Produkte gut sind
und von welchen Sie besser die Finger lassen.