Aktuelles aus der Finanzwelt

Aktuelle Informationen

13.02.2024 | Die BaFin informiert:capitalmgm.com: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website capitalmgm.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Der Betreiber der Website tritt unter den Namen CapitalMGM, CapitalMGMTM, CapitalMGM (UK) oder CapitalMGM Limited auf. Auf der Website wird eine Geschäftsadresse in London, Vereinigtes Königreich, angegeben und auch auf eine angebliche Regulierung in Zypern verwiesen. Bei der zuständigen zypriotischen Aufsichtsbehörde CySEC (Cyprus Securities and Exchange Commission) ist CapitalMGM jedoch nicht eingetragen.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. 

13.02.2024 | VersicherungenAbschaffung der Zusatz-Krankenversicherungen in Slowenien ab 1. Januar 2024

Die slowenische Versicherungsaufsichtsbehörde Agencija za Zavarovalni nadzor (AZN) teilt mit, dass aufgrund der beschlossenen Änderungen des slowenischen „Gesetzes über die Gesundheitsfürsorge und über die Krankenversicherung“ die Zusatzversicherungen in Slowenien zum 31. Dezember 2023 abgeschafft wurden.

Folglich ist es ab dem 1. Januar 2024 für die Versicherungsunternehmen aus den EU-/EWR-Staaten nicht mehr möglich, in Slowenien Zusatzkrankenversicherungen anzubieten.

Bereits abgeschlossene Versicherungsverträge für Krankenzusatzversicherungen erlöschen automatisch am 31. Dezember 2023.

13.02.2024 | Die BaFin informiert:Identitätsdiebstahl: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Webseite diekapitalberater.de

Die Finanzaufsicht BaFin stellt klar, dass die Betreiber der Website diekapitalberater.de keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und keine Finanzdienstleistungsgeschäfte wie beispielsweise Festgeldanlagen bei ausländischen Kreditinstituten anbieten dürfen.

Die Website wird angeblich betrieben von „Die Kapitalberater Navellier & Associates, Inc“ mit angeblichem Sitz in Hamburg und München. Durch die unrechtmäßige Verwendung des Firmennamens und der Anschrift der Navellier & Associates Inc., 1 East Liberty, Suite 504 Reno, Nevada 89501, USA, im Impressum der Website wird der Eindruck erweckt, es bestünde ein Zusammenhang mit der Navellier & Associates Inc.. Dies trifft nach aktuellem Erkenntnisstand der BaFin nicht zu. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher Geschäfte über Festgeldanlagen bei bekannten ausländischen Kreditinstituten angeboten werden. Zunächst sollen sie die zur Kontoeröffnung notwendigen Identifikationsunterlagen wie eine Kopie des Personalausweises an einen Vermittler senden. Dieser teilt dann der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Nummer des angeblich für sie oder ihn eröffneten Kontos mit. Nach der Überweisung des Anlagebetrags stellt sich jedoch heraus, dass es sich bei dem angegebenen Konto nicht um das angeblich auftragsgemäß eröffnete Konto handelt und keine Kooperation zwischen dem Vermittler und dem kontoführenden Kreditinstitut besteht. Das Geld der Verbraucherinnen und Verbraucher ist dann verloren.

13.02.2024 | Die BaFin informiert:Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor „FiatexFx“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Angeboten der „FiatexFX“, die auch als FIATEXGLOBAL auftritt. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main ohne Erlaubnis die Eröffnung von Handelskonten an und nimmt hierbei fremde Gelder entgegen. Dabei erweckt es den Eindruck, es handele sich um die von der BaFin beaufsichtigte flatexDEGIRO Bank AG. Das trifft nicht zu. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch. Auch besteht kein Zusammenhang mit der lizenzierten BARCLAYS BANK, Dublin, deren Identität ebenfalls missbraucht wird.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

09.02.2024 | Die BaFin informiert:Identitätsmissbrauch:  BaFin warnt vor angeblicher Allianz Invest

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblichen Allianz Invest. Es besteht der Verdacht, dass die bisher unbekannten Täter ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbieten. Sie täuschen den Abschluss von Festgeldverträgen vor und die Möglichkeit, Gelder in Krypto-Werten oder Aktien anzulegen. Dabei erwecken sie den Eindruck, es handele sich um die von der BaFin beaufsichtigte Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt am Main. Das ist falsch. Hier liegt ein Identitätsmissbrauch vor. Es besteht auch kein Zusammenhang mit der von der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA beaufsichtigten Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Wien.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

07.02.2024 | Die BaFin informiert:Scania Finance Deutschland GmbHBaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Scania Finance Deutschland GmbH zehn Bußgelder von insgesamt 22.000 Euro festgesetzt. Grund waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

Das Unternehmen hatte bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank nicht angezeigt, dass es beabsichtigte, zwei Personen zu einer alleinigen Vertretung zu ermächtigen. Es hatte außerdem verspätet angezeigt, dass es drei Personen zur Einzelvertretung ermächtigt hatte.

Der Bescheid der BaFin ist rechtskräftig.

05.02.2024 | Die BaFin informiert:zins-fox.com: BaFin ermittelt gegen „Zinsfox“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „Zinsfox“. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website zins-fox.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine „Zinsfox“ wird von der BaFin nicht beaufsichtigt.

Zinsfox nutzte bislang die Website zinsfox.com, zu der die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eine Warnmeldung veröffentlicht hat.

02.02.2024 | Die BaFin informiert:Hamburger Hafen und Logistik AG - BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 22. Januar 2024 eine Geldbuße in Höhe von 200.000 Euro gegen die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte.

Das Unternehmen hatte nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich waren.

Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Zum Hintergrund:

Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können.

Unternehmen wie die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens vier Monate bzw. im Falle des Halbjahresfinanzberichts drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor den Finanzberichten zu veröffentlichen.

Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

02.02.2024 | Die BaFin informiertTRAVELING GmbH, Xanten (vormals: Travel INTERNET AG): BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 9. Januar 2024 angeordnet, dass die TRAVELING GmbH ihr Einlagengeschäft abwickeln muss. Sie hat dafür keine Erlaubnis.

Das Unternehmen hat in erheblichem Umfang Gelder auf der Grundlage von Darlehensverträgen entgegengenommen und damit das Einlagengeschäft betrieben. Es verfügte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz.

Die TRAVELING GmbH ist verpflichtet, die von Anlegerinnen und Anlegern ohne Erlaubnis angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig

01.02.2204 | Interessantes vom Liechtensteiner Lebens-versicherungsmarkt.

Vor den Risiken fondsgebundener Lebensversicherungen mit Sitz in Liechtenstein wird gewarnt. Besonders im Fokus stehen dabei die Vienna-Life Lebensversicherung AG, Swiss Life (Liechtenstein) AG (vormals CapitalLeben), Fortuna Lebens-Versicherungs AG, Quantum Leben AG, Liechtenstein Life Assurance AG und die PrismaLife AG, die seit Jahren entsprechende Produkte vertreiben und zahlreiche Kunden mit beträchtlichen Verlusten konfrontieren.

Hohe Kosten, geringe Erträge
„Die Verwaltungskosten, Gebühren und Provisionen sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen so hoch, dass zum Laufzeitende gar kein Ertrag herauskommen kann“, so argumentieren verschiedene Führungskräfte von Versicherungsgesellschaften.

 

Verluste bei Liechtensteiner Versicherungen waren vorprogrammiert
Insbesondere bei Produkten aus Liechtenstein werden Versicherungsnehmern meist die vielen Vorteile des Finanzplatzes Liechtenstein angepriesen. Die Kunden erwarten sich hohe  Renditen und Erträge, die Realität schaut aber ganz anders aus. Verluste!

Historisch sind Liechtensteiner Lebensversicherungsprodukte mit exorbitant hohen Kosten belastet. Dadurch ist genau das Gegenteil - nämlich ein gewaltiger Verlust anstelle der prognostizierten Renditen - eingetreten.

Nach unseren Informationen sind massive Klagen gegen die Versicherungen anhängig.

19.01.2024 |Die BaFin informiert:National Bank“:          BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Angeboten der „NBC National Bank“. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main ohne Erlaubnis den Abschluss von Verträgen über Festzinsanlagen an.

Bei diesen Verträgen werden Gelder von Dritten entgegengenommen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Das Unternehmen erweckt den Anschein, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.

Es steht auch in keiner Verbindung zu der „NBC National Bank of Canada“ in Montreal, Quebec.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

19.01.2024 | Die BaFin informiert:renovacapitalfinance.netBaFin ermittelt gegen Renova Capital Finance

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Renova Capital Finance. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website renovacapitalfinance.net ohne Erlaubnis die Vermögensverwaltung, Beratung zu Vermögensanlagen und festverzinsliche Geldanlagen an. Angeblich ist das Unternehmen in Bad Langensalza ansässig. Eine „Renova Capital Finance“ wird von der BaFin nicht beaufsichtigt.

19.01.2024 | Die BaFin informiert:abilitymin.comBaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website abilitymin.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Der Betreiber tritt lediglich als Abilityfx Mining und ohne Nennung einer Rechtsform auf. Die Website enthält zudem kein Impressum.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

18.01.2024 | Die BaFin informiert:paybackltd-lawyer.com:  BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website paybackltd-lawyer.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren unbekannte Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Die Website ist vollkommen identisch mit derjenigen der paybackltd.com, vor der die BaFin bereits am 24. November 2023 gewarnt hat.

18.01.2024 | Die BaFin informiert:apexplatform.techBaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website apexplatform.tech. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Die Website ist vollkommen identisch mit derjenigen der apex-platform.io, vor der die BaFin bereits am 28. September 2023 gewarnt hat. Die auf den beiden Websites genannte Geschäftsadresse entspricht zudem der angeblichen Unternehmensanschrift des Betreibers der Website styx-trade.com, vor der die Aufsicht am 20. Juli 2023 gewarnt hat. Es lassen sich darüber hinaus weitere Parallelen zwischen den beschriebenen Plattformen feststellen.

12.01.2024 | Die BaFin informiert:Swiss Euro Clearing  Bank GmbHBaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Swiss Euro Clearing Bank GmbH Bußgelder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

Das Unternehmen hatte eine Anzeige über Finanzinformationen zum 31. Dezember 2022 verspätet bei BaFin und Deutscher Bundesbank eingereicht.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 12. Dezember rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Institute müssen verschiedene Finanzinformationen regelmäßig oder ad-hoc bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einreichen. Grund dieser Anzeigepflicht: Die Aufsichtsbehörden sollen sich jederzeit ein aktuelles und genaues Bild von der Finanzlage eines Instituts machen können.

Die Swiss Euro Clearing Bank GmbH hatte dies erst mit Verspätung getan und damit gegen diese Anforderung des KWG verstoßen.

11.01.2024 | Die BaFin informiert:Stifel EuropeBank AGBaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Stifel Europe Bank AG sieben Bußgelder in Höhe von insgesamt 67.500 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

Das Institut mit Geschäftssitz in Frankfurt am Main hatte eine Anzeige über Finanzinformationen zum 30. Juni 2021 bis heute nicht eingereicht. Eine solche Anzeige zum 30. Juni 2022 hatte das Institut verspätet eingereicht. Darüber hinaus zeigte die Stifel Europe Bank AG erst am 4. Juli 2023 an, dass sie den Geschäftsplan für ihre Zweigniederlassung in Madrid geändert hatte. Diese Änderung hätte die Bank bereits am 14. März 2023 anzeigen müssen.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 15. Dezember rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Institute müssen verschiedene Finanzinformationen regelmäßig oder ad-hoc bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einreichen. Grund dieser Anzeigepflicht: Die Aufsichtsbehörden sollen sich jederzeit ein aktuelles und genaues Bild von der Finanzlage eines Instituts machen können.

Wenn Institute den Geschäftsplan einer Zweigniederlassung ändern, müssen sie dies sofort bei der BaFin, der Bundesbank und der zuständigen Behörde in dem Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) melden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. Diese Meldepflicht ist in § 24a KWG geregelt. Diese Regelung bestimmt, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, wenn eine Zweigniederlassung eines Instituts in einem anderen Staat des EWR errichtet wird oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht werden.

Die Stifel Europe Bank AG hatte damit gegen Normen des KWG verstoßen.

09.01.2024 | Die BaFin informiert:L-Bank: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel-anforderungen an

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erfüllte. Die Prozesse des Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagements waren mängelbehaftet.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die L-Bank zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen über ein funktionierendes Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagement verfügen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der L-Bank getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

08.01.2024 | Die BaFin informiert:bmgroupglobal.comBaFinermittelt gegen BM Group Global Limited

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der BM Group Global Limited. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Webseite bmgroupglobal.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine BM Group Global Limited respektive „BM Group“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

08.01.2024 | Die BaFin informiert:zinsvergleich.news: BaFin warnt vor Zins Vergleich

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „Zins Vergleich“. Die bisher unbekannten Betreiber geben einen angeblichen Geschäftssitz in Frankfurt am Main an. Auf ihrer Website zinsvergleich.news bieten sie ohne Erlaubnis die Eröffnung von Tages- und Festgeldkonten bei in- und ausländischen Banken an. Darüber hinaus werden dort auch weitere Geldanlagemöglichkeiten, wie beispielsweise Aktien, angeboten.

Die Website zinsvergleich.news ist als Vergleichsportal gestaltet und war zuvor unter der Domain zinsvergleich.us aktiv.

27.12.2023 | Die BaFin informiert:ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2021

Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2021 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, fehlerhaft ist:

1. In der Konzernbilanz zum 31.12.2021 war das unter dem Posten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte“ mit einem Betrag von 270 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienprojekt Glasmacherviertel in Düsseldorf, Stadtteil Gerresheim („Gerresheim-Areal“), zu hoch bewertet, weil dieses zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten war, dem angesetzten Buchwert dementgegen aber ein Bewertungsgutachten zugrunde lag, das zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht geeignet war. Das Gerresheim-Areal wurde im Geschäftsjahr 2021 erstmals zum 30.09. bilanziert. Der Ansatz erfolgte, nachdem bereits mit der Rückabwicklung des im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs des Gerresheim-Areals begonnen wurde. Die Rückabwicklung geschah vor dem Hintergrund, dass es den Vertragsparteien beginnend ab August 2021 unwahrscheinlich erschien, dass ein Bebauungsplan in naher Zukunft offengelegt werde. Die Offenlegung eines Bebauungsplans war eine Bedingung des Verkaufs des Gerresheim-Areals. Bei der Bewertung des Gerresheim-Areals zum 30.09.2021 nach der Residualwertmethode wurde dennoch die Offenlegung des Bebauungsplans und zugleich der Baubeginn für das Gesamtprojekt zum Ende des Jahres 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 als Annahme zugrunde gelegt. Dies geschah, obwohl bei einem der beiden Abschnitte des Bauvorhabens für die verkehrstechnische Anbindung noch ein Grundstückstausch als erforderlich angesehen wurde. Auch zum Bilanzstichtag 31.12.2021 lag noch kein Bebauungsplan für das auf dem Gerresheim-Areal geplante Wohnquartier vor. Weil darüber hinaus auch ein Bauzeitenplan für das in mehreren Phasen über einen geplanten Zeitraum von zehn Jahren zu errichtende Wohnquartier nicht vorlag, wurde für die Fertigstellung des Gesamtprojekts von dem mit der Bewertung zum 30.09.2021 beauftragten Gutachter ein durchschnittlicher Fertigstellungstermin zum 31.12.2026 als Annahme getroffen. Aufgrund der bei der Residualwertmethode vorzunehmenden Abzinsung zukünftiger Zahlungseingänge hatte eine Verzögerung des Baubeginns bzw. des durchschnittlichen Fertigstellungstermins für jedes Jahr, um das sich die Fertigstellung verzögert, eine Überbewertung des Immobilienprojekts von ca. 17 Millionen Euro zur Folge. Im Konzernanhang wurde schließlich als Gutachter eine Firma genannt, die nicht der Ersteller des Gutachtens zur Bewertung des Immobilienprojekts war.

Dies verstößt gegen die International Financial Reporting Standards (IFRS) 13.9 in Verbindung mit IFRS 13.88 Satz 2, da der mit 270 Mio. Euro bestimmte Wert des Immobilienprojekts keinen beizulegenden Zeitwert im Sinne des IFRS 13 darstellte, der zum 30.09.2021 gemäß IFRS 3.18 und zum 31.12.2021 gemäß IAS 40.33 zu bemessen war. Ein Marktteilnehmer, der bereit gewesen wäre, das Gerresheim-Areal zu erwerben, hätte in Anbetracht der Projektverzögerung in der Vergangenheit, der Rückabwicklung des Kaufvertrags, der unplausiblen Annahme des sofortigen Baubeginns zum Zeitpunkt der Offenlegung des Bebauungsplans und der Aufteilung des Bauvorhabens in zwei Abschnitte seiner Preisfindung einen späteren Baubeginn als das Ende des Jahres 2022 bzw. den Beginn des Jahres 2023 sowie eine differenzierte Betrachtung nach Bauabschnitten zugrunde gelegt. Zudem hätte ein Marktteilnehmer bei einem Bauprojekt dieser Größenordnung die Zuordnung der künftigen Zahlungseingänge basierend auf einem Bauzeitenplan zu konkret erwarteten Zahlungszeitpunkten vorgenommen, anstatt einen durchschnittlichen Fertigstellungstermin anzunehmen.
Die Nennung der Firma eines Gutachters, der das gegenständliche Gutachten nicht erstellt hat, verstößt gegen IAS 1.112(c), weil die Information nicht den Tatsachen entspricht und folglich auch nicht bereitgestellt werden durfte.

2. In der Konzernbilanz zum 31.12.2021 war die unter dem Posten „Sonstige kurzfristige Vermögenwerte“ in Höhe von 59 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) ausgewiesene restliche Kaufpreisforderung, die auf den Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG im vierten Quartal 2017 zurückging, wesentlich überbewertet, weil die zum Abschlussstichtag bekannten signifikanten Kredit- und Verwertungsrisiken entgegen der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nicht in die Bemessung einer Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste eingeflossen sind. Der Schuldner der restlichen Kaufpreisforderung ließ die Zahlungsfristen zum 31.12.2019, 30.06.2020, 31.12.2020 und 30.09.2021 fruchtlos verstreichen. Verlängerungen der eingeräumten Zahlungsfristen wurden zwar vorgenommen, jedoch stets erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der zuvor eingeräumten Zahlungsfrist. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31.12.2021 stellte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft wegen vereinbarter Sicherungsrechte ausschließlich auf den Kurswert der verkauften Aktien zum 08.12.2021 ab. Darauf aufbauend ermittelte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft einen Betrag von 69 Millionen Euro, der aus ihrer Sicht nach den Ansprüchen anderer Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche in Höhe von 59 Millionen Euro zur Verfügung stehen würde. Dabei ließ die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft unberücksichtigt, dass sie die Aktien bereits ohne Bedingung an den Erwerber übereignet hatte und sie nur noch über schuldrechtliche Sicherungsrechte verfügte. Diese wären basierend auf den Ergebnissen der Prüfung der Sicherheitenposition durch eine eigens von der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hierfür beauftragte Anwaltskanzlei in einem komplexen Verfahren nach dem Recht der britischen Kanalinsel Guernsey durchzusetzen gewesen. Weiterhin sah sich die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft dem finanziellen Risiko ausgesetzt, bei der Durchsetzung der Sicherheiten ein Übernahmeangebot für die ausstehenden Aktien der ACCENTRO Real Estate AG abgeben zu müssen. Diese insgesamt mit der Verwertung der Sicherheiten verbundenen Risiken und Unsicherheiten fanden jedoch keinen Eingang in die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung.

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat damit gegen IFRS 9.5.5.1, IFRS 9.5.5.3 und IFRS 9.5.5.17 (a) in Verbindung mit IFRS 9.B5.5.55 verstoßen, weil sie keine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste im Sinn der Definition des IFRS 9.Anhang A erfasste, die bei einer unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrachtung der verschiedenen möglichen Ereignisse zu erwarten waren. Durch die im Geschäftsjahr 2021 fortgesetzten fruchtlosen Abläufe der Zahlungsfristen hat sich die signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos der Kaufpreisforderung verfestigt und es mussten die über die Laufzeit der Forderung erwarteten Kreditverluste bemessen werden. Mit dem alleinigen Abstellen auf den Kurswert der Aktien der ACCENTRO Real Estate AG hat die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft keine unverzerrte Betrachtung noch zu erwartender Zahlungseingänge vorgenommen, denn die unterstellte unmittelbare Verwertbarkeit der Aktien entsprach aufgrund der bereits vorgenommenen Eigentumsübertragung nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auch fanden die mit einer Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten verbundenen und ihr bekannten Risiken und Unsicherheiten keine Berücksichtigung. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat mit ihrer Vorgehensweise zudem eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Betrachtung unterlassen, die aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten vorzunehmen war. Ein Verlustszenario, das gemäß IFRS 9.5.5.18 als mögliches Szenario hätte berücksichtigt werden müssen, fand keinen Eingang in die Betrachtung der noch zu erwartenden Zahlungseingänge, ebenso wenig wie ein Szenario, aufgrund finanzieller Risiken wegen einer möglichen Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für die ausstehenden Aktien auf die Durchsetzung der Sicherheiten zu verzichten.

3. Im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2021 wurde nicht angegeben, dass das am 29.12.2021 an die Muttergesellschaft Adler Group S.A. ausgereichte Darlehen in Höhe von 265 Millionen Euro nicht besichert war. Dies verstößt gegen IAS 24.18 (a), Unterpunkt (i), wonach zu einer ausstehenden Forderung gegen ein nahestehendes Unternehmen anzugeben ist, ob eine Besicherung besteht.

Die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist mit der Feststellung der vorstehenden Fehler in der Rechnungslegung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft abgeschlossen.

28.12.2023 | Die BaFin informiert:BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Jahresabschluss der BHW Bausparkasse AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

Die BHW Bausparkasse AG hat im Jahresabschluss 2021 eine verpflichtende Angabe unterlassen. Sie hat im Anhang nicht angegeben, mit welchen Bewertungsmethoden sie die Risikovorsorge für Adressausfallrisiken ermittelt. Dies dient der Erläuterung der Bilanz und betrifft die Posten „Forderungen an Kreditinstitute“, „Forderungen an Kunden“ sowie die unter den „anderen Rückstellungen“ auszuweisende Risikovorsorge für „unwiderrufliche Kreditzusagen“.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahres- oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

Fehlerbekanntmachung

BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 der BHW Bausparkasse AG, Hameln, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Im Anhang der BHW Bausparkasse AG zum 31. Dezember 2021 sind die angewandten Bewertungsmethoden für Adressausfallrisiken zur Ermittlung der Risikovorsorge für folgende Bilanzposten nicht angegeben:

  • „Forderungen an Kreditinstitute“ in Höhe von 1,078 Milliarden Euro,
  • „Forderungen an Kunden“ in Höhe von 41,871 Milliarden Euro und
  • unter den „anderen Rückstellungen“ (1,189 Milliarden Euro) auszuweisende Risikovorsorge, die für „unwiderrufliche Kreditzusagen“ in Höhe von 2,280 Milliarden Euro gebildet wird.

Dies verstößt gegen § 340a Absatz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Anhang die auf die Posten der Bilanz angewandten Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Dafür genügt es nicht, anzugeben, dass „angemessene Wertberichtigungen“ oder „alle bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken“ berücksichtigt worden seien, weil es sich dabei lediglich um die Wiedergabe allgemeiner handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB Absatz 1 Nummer 4 HGB und § 253 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB handelt. Stattdessen wären die unternehmensindividuellen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge anzugeben gewesen.

21.12.2023, Die BaFin informiert:    
KION Group AGBaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 7. Dezember 2023 eine Geldbuße in Höhe von 280.000 Euro gegen die KION Group AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verstoßen. Es hatte eine Insiderinformation nicht bekannt gegeben.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung 5. Januar 2024:

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund: Unternehmen wie die KION Group AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

Alpha Real Estate hatte Ende November unter anderem für die Holding Involvenzanträge in Eigenverwaltung gestellt 

19. Dezember 2023

 

Für elf weitere Objektgesellschaften der angeschlagenen Immobiliengruppe Alpha Real Estate aus Mannheim hat die jeweilige Geschäftsführung Insolvenzantrag gestellt. Sie unterscheiden sich indes von den vorherigen Anträgen.

Das geht aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen hervor. Anders als bei den vorherigen Insolvenzanträgen für Unternehmen der Alpha Real Estate handelt es sich nicht um Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, sondern um Regel-Insolvenzverfahren. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Mannheim in allen der neuen Fälle Rechtsanwalt Olaf Spiekermann aus Mannheim bestellt.

Ende November war bekannt geworden, dass Alpha Real Estate für die Holding und diverse weitere Gesellschaften der Gruppe Anträge auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt hatte, denen das Amtsgericht stattgegeben und die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat. Kurz darauf teilte das Unternehmen unter anderem mit, dass im Zuge der geplanten Restrukturierung auch eine Änderung innerhalb der Geschäftsleitung der Alpha Real Estate stattfinde und CEO Peter Buhrmann mit Wirkung zum 27. November 2023 aus dem Unternehmen ausscheiden würde. 

Die neuen Insolvenzanträge wurden allerdings überwiegend (sofern aus den einzelnen Bekanntmachungen ersichtlich) noch von Peter Buhrmann in seiner Funktion als Geschäftsführer der jeweils persönlich haftenden Gesellschafterin Alpha Real Estate Values GmbH gestellt. Von den neuen Insolvenzanträgen sind folgende Gesellschaften betroffen:

15.12.2023 | Die BaFin informiert:IK Investment Group GmbHBaFin  ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagen-geschäfts an und bestellt Abwickler

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 30. November 2023 angeordnet, dass die IK Investment Group GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss. Das Unternehmen bot „IK-Festzinskonten“ an. Anlegerinnen und Anlegern wurde dabei die Rückzahlung von Geldern mitsamt Zinsen versprochen.

Auf diese Art nahm das Unternehmen über sieben Millionen Euro von Anlegerinnen und Anlegern entgegen. Damit betreibt die IK Investment Group GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Um Anlegergelder zu sichern, hat die BaFin alle bekannten Inlandskonten des Unternehmens und der einbezogenen Unternehmen gesperrt.

15.12.2023 | Die BaFin informiert:Clever-Business GmbHBaFin  ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagen-geschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die in Handewitt ansässige Clever-Business GmbH sowie deren Geschäftsführer ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln müssen. Sie haben dafür keine Erlaubnis.

Die Clever-Business GmbH bot bis September 2022 die Teilnahme am „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“ an. Dabei konnten Anlegerinnen und Anleger Warenpakete erwerben. Das Unternehmen versprach, mindestens den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vom 15. Juni 2023 verpflichten die Clever-Business GmbH und ihren Geschäftsführer, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.

Die Bescheide der BaFin sind sofort vollziehbar und bestandskräftig.

14.12.2023 | Die BaFin informiert:Helena Verwaltungs gesellschaft  mbH verstößt gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen in Deutschland ein Direktinvestment ohne den erforderlichen Vermögensanlagenprospekt bewirbt. Konkret geht es um das Projekt „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC.

Die BaFin hat von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH Auskünfte zu dem Projekt „West Tiger“ und den damit beworbenen Direktinvestments angefordert. Die Informationen hat das Unternehmen nicht übermittelt. Damit ist es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

14.12.2023 | Die BaFin informiert:cryptocurrencyexz.com:   BaFin ermittelt gegen CryptoCurrency

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Online-Handelsplattform CryptoCurrency. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber auf seiner Website cryptocurrencyexz.com Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

13.12.2023 | Die BaFin informiert:Deutsche WertpapierService Bank AGBaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel an

Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss sicherstellen, dass das Risikomanagement ihrer Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Um Risiken zu reduzieren, muss es zudem zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis es die organisatorischen Mängel beseitigt hat.

Hintergrund ist, dass das Institut gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verstoßen hat, wie sie das Kreditwesengesetz (KWG) vorschreibt.

Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss vor allem Mängel bei ihren internen Kontrollsystemen, der Internen Revision und der Identifizierung von operationellen Risiken beseitigen.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

07.12.2023 | Die BaFin informiert:VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eGBaFin bestellt Sonderbeauftragte

Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Sonderbeauftragte für die VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG bestellt.

Die BaFin hat am 30. November 2023 Christian Gervais als Sonderbeauftragten in der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG eingesetzt. Er übernimmt dort die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters. Gervais verfügt über langjährige Erfahrung im Genossenschaftsbanksektor. Er erfüllt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die das Kreditwesengesetz fordert.

Die BaFin hat diese Maßnahme ergriffen, weil das Institut nur noch einen Geschäftsleiter hatte. Drei der zuvor vier Vorstandsmitglieder hatten in den vergangenen Monaten ihr Amt niedergelegt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Bank von mindestens zwei Personen geleitet wird.

Am 5. Dezember 2023 übernahm Klaus Dirk Auerbach als Sonderbeauftragter die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats der Bank. Auerbach hat über viele Jahre Erfahrungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und als Aufsichtsratsmitglied in zahlreichen Unternehmen gesammelt. Er erfüllt ebenfalls die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die das Kreditwesengesetz fordert.

Die BaFin hat diese Maßnahme ergriffen, damit die Bank wieder durch einen Aufsichtsrat kontrolliert wird und damit handlungsfähig ist. Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich vorgeschrieben. Alle 16 Mitglieder des bisherigen Aufsichtsratsgremiums waren in den vergangenen Wochen zurückgetreten.

Beide Maßnahmen sind seit dem 5. Dezember 2023 bestandskräftig

06.12.2023 | Die BaFin informiert:thebobcoin-Token: BaFin warnt vor dasbob Vertriebs GmbH

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der in Hamburg ansässigen dasbob Vertriebs GmbH. Es besteht der Verdacht, dass das Unternehmen thebobcoin-Token auf seiner Website thebobcoin.io verkauft und damit ohne Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betreibt. Zudem verdächtigt die BaFin das Unternehmen, eine thebobcoin-Wallet anzubieten und damit ohne Erlaubnis das Kryptoverwahrgeschäft zu erbringen.

01.12.2023 | Die BaFin informiert:ABACUS Financial Services AGBaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro gegen die ABACUS Financial Services AG festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte seinen festgestellten Jahresabschluss 2021 sowohl bei der BaFin als auch bei der Deutschen Bundesbank nicht rechtzeitig eingereicht.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund: Finanzdienstleistungsinstitute wie die ABACUS Financial Services AG sind nach § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Den aufgestellten sowie den später festgestellten Jahresabschluss müssen sie jeweils unverzüglich bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin einreichen. Der festgestellte Jahresabschluss ist für die Aufsichtsbehörden eine wesentliche Informationsquelle, um Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines beaufsichtigten Instituts zu erlangen.

Meldet ein Unternehmen diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, kann die BaFin ein Bußgeld festsetzen.

01.12.2023 | Die BaFin informiert:M.M. Warburg & CO (AG & Co.KGaABaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.KGaA sechs Bußgelder von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hatte mehrfach gegen das Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Es hatte nicht angezeigt, welchen Jahresabschlussprüfer es für das Geschäftsjahr 2021 bestellt hatte. Für 2022 hatte es die Anzeige verspätet eingereicht. Zudem hatte es nicht angezeigt, dass die enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen beendet ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund: Wenn Institute einen Prüfer oder eine Prüferin für den Jahresabschluss bestellen, dann müssen sie dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar anzeigen (§ 28 KWG). Wenn die BaFin befürchtet, dass der Zweck der Prüfung nicht erreicht werden kann und dies mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammenhängt, kann sie deren oder dessen Bestellung verhindern.

Institute müssen der Aufsicht zudem unverzüglich anzeigen, wenn zu einem Unternehmen eine enge Verbindung entsteht, sich diese geändert hat oder sie beendet wurde (§ 24 KWG). Die Anzeigepflicht ist Teil der laufenden Aufsicht über die Institute. Der Finanzaufsicht soll jederzeit die engen Verbindungen eines Instituts kennen. Bestehen zu Unternehmen enge Verbindungen, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, kann die BaFin einem Institut die Geschäftserlaubnis entziehen (§§ 33, 35 KWG).

Die M.M. Warburg & CO (AG & Co.KGaA hatte gegen beide Normen durch verspätete und unterlassene Anzeigen verstoßen.

30.11.2023 | Die BaFin informiert:Anleihen der Credicore Pfandhaus GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Wertpapierprospekt

Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Credicore Pfandhaus GmbH, ihre Anleihen ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt in Deutschland öffentlich anzubieten.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

29.11.2023 | Die BaFin informiert:

Unerlaubte Bank- und Versicherungs-geschäfte: BaFin durchsucht Objekte der Vereinigung „Königreich Deutschland“

  • Durchsuchungen der BaFin zusammen mit Landeskriminalamt Sachsen
  • Vereinigung „Königreich Deutschland“ betreibt unerlaubt Bank- und Versicherungsgeschäfte

Seit den frühen Morgenstunden des Mittwochs, 29. November 2023, durchsucht die BaFin zehn Objekte der Vereinigung „Königreich Deutschland“ in mehreren Bundesländern. Die BaFin wird bei den Durchsuchungen von Kräften anderer Behörden unterstützt - von der Deutschen Bundesbank, dem Landeskriminalamt Sachsen sowie von den Bereitschaftspolizeien des Landes Sachsen und des Bundes und der örtlichen Polizei. Die Finanzaufsicht verfolgt mit den Durchsuchungen die mutmaßlichen unerlaubt betriebenen Finanzgeschäfte des „Königreich Deutschland“, um das Ausmaß dieser Geschäfte sowie die Verbindungen und Netzwerke dieser Vereinigung aufzuklären. Darüber hinaus unterstützt die BaFin die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

Es besteht der Verdacht, dass durch das „Königreich Deutschland“ ohne die dafür notwendige Erlaubnis Bank und Versicherungsgeschäfte betrieben werden. Bereits seit vielen Jahren geht die BaFin gegen den hinter dem "Königreich Deutschland" stehenden Hauptbeschuldigten mit Nachdruck und den ihr zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Mitteln vor. Sie hat dessen unerlaubt betriebene Geschäfte mehrfach untersagt und angeordnet, dass diese abgewickelt werden. Dessen ungeachtet setzte der selbsternannte „König von Deutschland“ seine unerlaubten Geschäfte in immer wieder neuen Anläufen fort – trotz verwaltungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen, einer Verurteilung wegen unerlaubter Versicherungsgeschäfte und trotz der zwangsweisen Schließung von „Repräsentanzen“ seiner „GemeinwohlKasse“ durch die BaFin im Februar 2023.

Neben eigenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hat die BaFin die ihr bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Aufsichtsrecht in den vergangenen Jahren konsequent, wiederholt und unmittelbar bei den zuständigen Staatsanwaltschaften angezeigt. Die illegalen Bank- und Versicherungsgeschäfte des „Königreichs Deutschland“ sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet werden können.

28.11.2023 | Die BaFin informiert:Anordnung der BaFin: futurum bank AG muss Mängel in der Geldwäsche- prävention beseitigen

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. Oktober 2023 angeordnet, dass die futurum bank AG Mängel in ihren Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt. Schwere Defizite waren unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen, der Erfüllung von Sorgfaltspflichten und beim Verdachtsmeldewesen festgestellt worden.

Das Institut muss die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beseitigen.

Über den Stand der Mängelbeseitigung hat die futurum bank AG der BaFin laufend zu berichten.

Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die futurum bank AG, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)), müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 1 GwG geregelt. Die Unternehmen müssen danach unter anderem interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen erarbeiten (§ 6 Absatz 2 GwG). Die internen Grundsätze und Verfahren müssen regelmäßig unabhängig überprüft werden.

Unternehmen, die der Geldwäscheaufsicht unterliegen, müssen zudem Sorgfaltspflichten beachten. Diese Pflichten variieren je nach Geschäftsfeld des Instituts und Risikobewertung des Kunden oder der Kundin.

Verpflichtete müssen eine Transaktion unverzüglich melden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnte. Ein Verdacht auf Geldwäsche besteht beispielsweise, wenn die Transaktion mit einem Vermögensgegenstand zusammenhängt, der aus einer Straftat stammt. Die Verpflichteten müssen ihre Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) schicken. Diese Meldepflicht ist in § 43 Absatz 1 GwG geregelt.

28.11.2023 | Die BaFin informiert:LS INVEST AG: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

Konkret geht es um zwei Unternehmensbeteiligungen der LS INVEST AG. Diese hätten bei dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten und gebilligten Konzernabschluss als finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. Die Gesellschaft bewertete die Unternehmensbeteiligungen stattdessen mit den Anschaffungskosten. Sie berücksichtigte nicht, dass Indikatoren vorlagen, wonach eine Bewertung zu Anschaffungskosten nicht mehr zulässig war.

Ferner hat die LS INVEST AG es unterlassen, vorgeschriebene Angaben zu machen. Diese betreffen die wesentlichen langfristigen Vermögenswerte in ihren geographisch organisierten Teilbereichen, den sogenannten Segmenten.

Zudem hätten Finanzierungsaufwendungen bzw. -erträge, die aus Währungsumrechnungen eines US-Dollar-Darlehens resultierten, in das Finanzergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung fließen müssen. Stattdessen wurden sie als Teil der sonstigen betrieblichen Erträge angegeben.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

Hintergrundinformationen

IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und umfassen neben den IFRS auch die älteren International Accounting Standards (IAS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.

Beizulegender Zeitwert: Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der zwischen Vertragspartnern bei einem Verkauf marktüblich vereinbart würde.

28.11.2023 | Warnung vor Swiss Solution Partners AG

Wir warnen vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Solution Partners AG. Das Unternehmen auf seiner Website swisssolutionpartners.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.

Verbraucherinnen und Verbraucher können dort angeblich vorbörsliche Aktien der Starlink Inc. zeichnen, um von einem späteren Börsengang zu profitieren. Dazu werden sie aufgefordert, Gelder einzuzahlen Trotz intensiver Recherchen liegen uns keine Kenntnisse über einen möglichen Börsengang der Starlink Inc. vor.

27.11.2023 | Die BaFin informiert:Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Die BaFin hat festgestellt, dass das Institut über keine ausreichenden internen Arbeitsanweisungen verfügt, um eine gesetzeskonforme Aktualisierung seiner Kundendaten sicherzustellen. Die Folge war, dass die Kundendatenaktualisierung nicht gesetzeskonform erfolgte.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Als interne Sicherungsmaßnahme müssen Zweigniederlassungen von in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten für ihre Beschäftigten Arbeitsanweisungen erstellen, in denen die Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes definiert sind. Die Aktualisierung der Kundendaten gehört zu den gesetzlichen Pflichten, die durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden müssen. Sie muss anlassbezogen und periodisch erfolgen.

Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht nach dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und zur Geldwäsche missbraucht werden, müssen Banken alle ihre Kundinnen und Kunden identifizieren, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen beginnen. Diese Informationen müssen sie dokumentieren. Da sich relevante Daten der Kundinnen und Kunden wie beispielsweise die Adresse im Laufe der Zeit verändern können, sind die Banken verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig bzw. anlassbezogen zu aktualisieren. Dafür müssen sie geeignete Maßnahmen treffen.

Verstößt ein Institut leichtfertig gegen diese Pflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.

27.11.2023 | Die BaFin informiert:MARNA Beteiligungen AG: Fehlerbekanntmachung für den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Lagebericht der MARNA Beteiligungen AG für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft ist. Der Lagebericht gehört zum festgestellten Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022.

Die in Heidelberg ansässige MARNA Beteiligungen AG hat ihren Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft nicht zutreffend dargestellt. Sie beschrieb sich als eine Beteiligungsgesellschaft, die ihren Fokus auf Investitionen in liquide börsennotierte Titel richtet. Sie hat aber nicht angegeben, dass sie an der Übernahme eines nicht-börsennotierten Unternehmens aus der Solarbranche arbeitete und dessen Tätigkeit bereits finanzierte.

Zudem hat die MARNA Beteiligungen AG nicht über ein wesentliches Risiko dieser Finanzierung informiert. Sie hat nicht angegeben, dass eine von ihr gezeichnete, nicht-börsennotierte Anleihe dieses Unternehmens möglicherweise nicht zurückgezahlt werden kann.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), und zwar Abschnitt 16 Unterabschnitt 1.

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

27.11.2023 | Die BaFin informiert:Inhaberschuldverschreibungen der FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die in Dubai ansässige FIRE Group Limited, in Deutschland Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anzubieten. Konkret handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit der Bezeichnung FIRE. Die FIRE Group Limited gibt an, dass die Erlöse in den Bau von Hotels investiert werden.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

27.11.2023 | Die BaFin informiert:myecovest.com: BaFin ermittelt gegen die Eco Invest SAS

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die im schweizerischen Lausanne ansässige Eco Invest SAS. Sie betreibt die Website myecovest.com und bietet darüber ohne Erlaubnis Festgeldanlagen an, die angeblich durch die Einlagensicherung der Europäischen Union abgesichert sind. Daneben bietet Eco Invest weitere Geldanlagemöglichkeiten an, beispielsweise vorbörsliche Akten der Firma „Birkenstock“ zum Vorzugspreis. Die BaFin warnt vor unseriösen Angeboten mit vorbörslichen Aktien und hat Informationen zum Vorgehen von Kriminellen bereitgestellt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sowie Zahlungsdienste anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

24.11.2023 | Die BaFin informiert:KT Bank AGBaFin ordnet aufsichtliche Maßnahmen an und bestellt Sonderbeauftragten

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die KT Bank AG ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen muss. Dies gilt auch für ihre Sicherungssysteme, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern sollen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht, ob das Institut die angeordneten Maßnahmen umsetzt.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und Geldwäschegesetzes (GWG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte. Dabei wurden insbesondere Mängel im Kreditgeschäft und in der Geldwäscheprävention deutlich. Diese muss die KT Bank AG nun beseitigen.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die KT Bank AG zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen das Institut außerdem eine Geldbuße in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt. Der Grund: Eine Leitungsperson des Instituts hat ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die KT Bank hatte wiederholt fehlerhafte Meldungen zur Risikotragfähigkeit eingereicht. Die Leitungsperson hätte diese fehlerhaften Abgaben durch erforderliche Aufsichtsmaßnahmen verhindern bzw. wesentlich erschweren müssen.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst auch die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft und die Prozesse, mit denen Adressenausfallrisiken gesteuert und überwacht werden. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“, kurz MaRisk, formuliert.

Daneben sind von einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auch die internen Sicherungsmaßnahmen umfasst, um Transaktionen im Hinblick auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbare Handlungen zu untersuchen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist §25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie der KT Bank AG gegenüber angeordnet.

Meldung zur Risikotragfähigkeit

Finanzdienstleister wie die KT Bank AG sind verpflichtet, bei der Deutschen Bundesbank jährlich eine Meldung über ihre Risikotragfähigkeit abzugeben. Sie legen damit gegenüber der Aufsicht Informationen über ihre Risikotragfähigkeit offen. So sieht es die Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) vor.

Für die Aufsicht ist die Meldung sehr bedeutsam. Sie kann so beurteilen, ob ein Institut über ausreichend Eigenkapital verfügt, um eingegangene Risiken und mögliche Verluste aufzufangen. Nur dann kann das beaufsichtige Unternehmen den Geschäftsbetrieb regulär und störungsfrei aufrechterhalten.

Gibt ein Institut seine Meldung zur Risikotragfähigkeit nicht, zu spät oder fehlerhaft ab, dann kann die BaFin das mit einer Geldbuße ahnden. Wird durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein solcher Verstoß nicht verhindert oder wesentlich erschwert, kann auch dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

24.11.2023 | Die BaFin informiertS-Kreditpartner GmbH

BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Die S-Kreditpartner GmbH muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Geschäftsorganisation des Instituts nicht in allen geprüften Bereichen ordnungsgemäß ist. Die Finanzaufsicht stellte vorwiegend Mängel im Auslagerungsmanagement fest.

Die Maßnahme ist seit dem 11. November 2023 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Im Fall der S-Kreditpartner GmbH hat die BaFin das getan.

23.11.2023 | Die BaFin informiert:SIGNAL IDUNA Lebens- versicherung a.G.BaFin 

setzt Kapitalaufschlag fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Mai 2023 gegenüber der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung festgesetzt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation – und zwar bezogen auf die IT. Die BaFin hatte die Mängel bei einer Prüfung festgestellt. Das Unternehmen muss die Mängel nun auf Anordnung der BaFin beseitigen.

Die Anordnungen sind seit dem 13. November 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Zum Hintergrund:

Versicherungsunternehmen müssen eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation haben, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist (§ 23 (1) VAG). Zur Geschäftsorganisation eines Versicherers gehört auch dessen IT. Die Anforderungen daran hat die BaFin in ihren VAIT konkretisiert, den Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT.

Weisen Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, die nach Solvency II beaufsichtigt werden, Mängel in der Geschäftsorganisation auf, kann die BaFin einen Kapitalaufschlag anordnen. Der Kapitalaufschlag erhöht die Solvabilitätskapitalanforderung. Mit ihm sollen die Risiken abgedeckt werden, die aus den Mängeln resultieren. Wenn die Mängel beseitigt sind, hebt die BaFin den Kapitalaufschlag auf.

03.11.2023 | Die BaFin informiertCommerzbank AGBaFin ordnet zügige Erteilung von Steuerbescheinigungen an

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 2. November 2023 angeordnet, dass die Commerzbank AG Jahressteuerbescheinigungen für das Jahr 2022 zügig verschickt. Dies gilt für Steuerbescheinigungen, die Kundinnen und Kunden nach diesem Datum verlangen. Die Commerzbank muss sie innerhalb von 20 Bankarbeitstagen verschicken. Die Verzögerungen bei Steuerbescheinigungen, die vor dem 2. November verlangt wurden, hat das Institut mittlerweile abgearbeitet. Außerdem muss die Bank auf Anordnung der BaFin angemessene organisatorische Maßnahmen und Vorkehrungen ergreifen, um Jahressteuerbescheinigungen künftig rechtzeitig zu erteilen.

Im Mai 2023 hatte die BaFin hierzu eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Darin hat sie deutlich gemacht, dass sie von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten in Deutschland erwartet, dass diese Steuerbescheinigungen spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen. Institute mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz verpflichtet, Steuerbescheinigungen auszustellen (§ 45a Absatz 2 EStG).

Nur wenn die Kundinnen und Kunden dieser Institute ihre Steuerbescheinigungen rechtzeitig erhalten, können sie ihren eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen und die Daten der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Dienstleistungen im besten Kundeninteresse erbringen

Institute müssen ihre Wertpapierdienstleistungen und -Nebendienstleistungen professionell im bestmöglichen Kundeninteresse erbringen. Das verlangt das Wertpapierhandelsgesetz (§ 63 Absatz 1 WpHG). Gegen diese Pflicht verstoßen Institute, wenn sie Steuerbescheinigungen erst nach dem 30. Juni des Folgejahres erteilen, weil sie beispielsweise keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen ergriffen haben.

Die BaFin hat ihre Anordnungen gegenüber der Commerzbank getroffen, um die kollektiven Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schützen.

 

03.11.2023 - Rätselraten bei Bergfürst. 

 

Diese Schwarmfinanzierungsplattform hat von 112.000 KundInnen insgesamt 192 Millionen Euro eingesammelt, um damit Immobilienprojekte zu finanzieren. Die guten Platzierungszeiten sind allerdings vorbei. Zu viele Probleme bei Altfundings bremsen offenbar die Investitionsbereitschaft.

 

Die Aktivitäten von Bergfürst, um die Interessen ihrer AnlegerInnen zu vertreten, sind ebenfalls wenig überzeugend. Das zuletzt platzierte Funding Pforzheim Mitte entwickelte sich deshalb zum Ladenhüter.

 

Noch vor kurzem lag der Platzierungsstand bei 1,83 Millionen Euro und 1.816 AnlegerInnen. Überraschend danach verkündete die Truppe von Guido Sandler die Vollplatzierung mit 3,35 Millionen Euro und 1.821 AnlegerInnen. Offenbar hat also jemand zum Schluss noch schnell 1,5 Millionen Euro auf den Tisch gelegt. Das wirft erhebliche Fragen auf. Gibt es ein Majorisierungsproblem oder andere Interessenskonflikte? Wurde damit „künstlich“ eine Fundingschwelle überschritten? Hat der Großinvestor zu den gleichen Konditionen gezeichnet? Wie ist das eigentlich mit dem gesetzlichen Maximalbetrag von 25.000 Euro? 

Wir sind gespannt.

02.11.2023

Project Immobilien: 13 weitere Projekte pleite – erstes Insolvenzverfahren eröffnet.

 

13 weitere Projektgesellschaften des insolventen Projektentwicklers Project Immobilien aus Nürnberg haben Insolvenzantrag gestellt. Derweil wurde für die Project Vermittlungs GmbH das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Wer Forderungen gegen diese hat, muss nun zügig handeln.

 

Bei den neuen Insolvenzanträgen handelt es sich laut den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen um folgende Projektgesellschaften:

  • PROJECT PW Am Parkfeld 6 Wiesbaden GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Brabandstr. 51 Hamburg GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Buddestraße 14 Berlin GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Curtiusstr. 20-26 Berlin GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Curtiusstr. 28-34 Berlin GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Gottfried-Keller-Str. München GmbH & Co KG 
  • PROJECT PW Heinrich-Heine-Straße 74-76 Berlin GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Kölner Str. 82/84 Frankfurt GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Marienfelder Allee 27-29 Berlin GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Wellingsbüttler Weg 176 Hamburg GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Aspelohe 27 Norderstedt GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Heilstättenstr. Fürth GmbH & Co. KG 
  • PROJECT PW Heschredder 7 Hamburg GmbH & Co. KG

In allen Fällen wurde vom Gericht wiederum Rechtsanwalt Volker Böhm aus der Nürnberger Kanzlei Schultze & Braun als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.

19.10.2023 | Die Bafin informiert:Woori Bank Europe: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Die Woori Bank Europe GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) in den geprüften Bereichen nicht erfüllte.

Betroffen war vor allem das Kreditgeschäft. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 12. September 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Abs. 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll für die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sorgen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihre internen Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision sicherstellen. Das umfasst insbesondere auch die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft sowie die Prozesse zur Steuerung und Überwachung der Adressenausfallrisiken. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute, kurz MaRisk, formuliert.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie der Woori Bank Europe GmbH gegenüber angeordnet.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

11.10.2023 | Die BaFin informiert /  MaßnahmenMisr Bank-Europe GmbHBaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 375.000 Euro gegen die Misr Bank-Europe GmbH festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte mehrfach und dauerhaft die Obergrenze für Großkredite überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verstoßen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Meldepflicht für Großkreditobergrenzen

Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.

Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 der CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. Zeit einräumen, um die Obergrenze wieder einzuhalten. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

30.08.2023 | Die BaFin informiert:eternity.business/de: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Eternity Business LTD. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website eternity.business/de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Es wirbt mit hohen zweistelligen Renditen und deren wöchentlicher Auszahlung. Die angeblich im Vereinigten Königreich in London ansässigen Betreiber behaupten, von der der Schweizer Finanzmarktaufsicht FinMa beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

30.08.2023 | Die BaFin informiert:ebase: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die European Bank for Financial Services AG (ebase) muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber am 11. August 2023 angeordnet. Zudem muss die ebase zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut im Bereich der Informationstechnologie die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erfüllt. Betroffen waren die Systeme und Prozesse sowie das Auslagerungsmanagement. Die Systeme und Prozesse waren zudem teilweise nicht vorhanden.

Der Bescheid ist seit dem 21. August 2023 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihre IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse so ausgestalten, dass sie die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sichern. Sie haben zu gewährleisten, dass ihre IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass sie gängige Standards erfüllen. Die Eignung der Systeme und Prozesse ist regelmäßig von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu überprüfen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat die BaFin bei der ebase getan.

30.08.2023 | Die BaFin informiert:Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 29. Juni 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Singulus Technologies Aktiengesellschaft festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Singulus Technologies Aktiengesellschaft hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

29.08.2023 | Die BaFin informiert:Capital Store Invest GmbH: Zeitliche Verschiebung des Liquiditäts- und Ertragszuflusses aus realisierten Anlageobjekten

Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eine Veröffentlichung der Capital Store Invest GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.

Grund ist, dass das Unternehmen vertragsgemäße Rückzahlungen und Zinszahlungen seit dem 31. Juli 2023 aktuell nicht leisten kann. Das Unternehmen begründet dies mit der Verzögerung eines Bauvorhabens. Dadurch verschiebe sich die vertraglich vereinbarte Kaufpreiszahlung nach Makler- und Bauträgerverordnung. Capital Store Invest GmbH verfüge deshalb zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht über ausreichend liquide Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen und Auszahlung vereinbarten Zinsen.

28.08.2023 | Die BaFin informiert:Investition in Paulownia-Bäume: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die „Woodland Invest“ in Deutschland eigene Vermögensanlagen öffentlich anbietet. Konkret geht es dabei um Investitionen in Edelhölzer aus Paulownia-Bäumen. Die „Woodland Invest“ stellt sich als ein Unternehmen der SH Marketing Frankfurt GmbH dar.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

28.08.2023 | Die BaFin informiert:investorportal-goldingcapital.com: BaFin warnt vor Identitätsdiebstahl

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website investorportal-goldingcapital.com. Deren unbekannte Betreiber erwecken den Eindruck, dass es sich um eine Website des bei der BaFin registrierten Wertpapierinstituts Colding Capital Partners GmbH handelt. Das ist falsch, es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

25.08.2023 | Die BaFin informiert:euprofits.com: BaFin ermittelt gegen Euprofits-Finanzportal GmbH

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Euprofits-Finanzportal GmbH mit angeblichem Sitz in der belgischen Stadt Brüssel. Das Unternehmen tritt auch unter dem Namen EUPROFITS auf. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet es auf seiner Website euprofits.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

23.08.2023 | Die BaFin informiert:Angeblich gesperrte Konten: BaFin warnt vor der Website emexep.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website emexep.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet dieser ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Der Betreiber behauptet, die BaFin habe Handelskonten von Kundinnen und Kunden gesperrt. Grund sei der Verdacht des Insiderhandels. Die BaFin verlange angeblich, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden einen Geldbetrag in Höhe ihres aktuellen Kontostands überweisen. Erst dann würde sie das Konto wieder freischalten. Diese Informationen sind falsch, es handelt sich um eine Täuschung.

Es ist wichtig zu wissen: Die BaFin darf von Kundinnen und Kunden nicht verlangen, Geld zu überweisen. Hierfür fehlt ihr die gesetzliche Grundlage.

Zum Hintergrund

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben.

23.08.2023 | Die BaFin informiert:Aktien der Swiss Investment Solution: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Swiss Investment Solution mit angeblichem Sitz in Genf, Schweiz, eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich anzubieten. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne veröffentlichten Prospekt öffentlich angeboten werden. Die BaFin muss diesen Prospekt zuvor billigen. Fehlt der gebilligte Prospekt, ist dies – sofern keine Ausnahme greift – ein Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Die BaFin kann einen Verstoß gegen die Prospektpflicht mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres ahnden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

21.08.2023 | Die BaFin informiert:Verwaltungs Notar: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber der Website verwaltungsnotar.online

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Verwaltungs Notar. Die BaFin verdächtigt den Anbieter, ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

21.08.2023 | Die BaFin informiert:BaFin ermittelt gegen die Baring Private Equity London

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Gesellschaft Baring Private Equity London. Das Unternehmen tritt unaufgefordert an Kundinnen und Kunden der Interactiv Global Brokers heran und bietet an, ihnen Aktien der Ecological Technologies Ltd. abzukaufen. Bei den Kontaktierten handelt es sich um Kundinnen und Kunden, die solche Aktien bereits in der Vergangenheit auf Vermittlung der Interactiv Global Brokers erworben haben.

Um die genannte Offerte annehmen zu können, ist nach Angaben von Baring Private Equity London der Besitz eines Mindestbestands an Aktien der Ecological Technologies Ltd. erforderlich. Um den eigenen Bestand entsprechend aufstocken zu können, werden Anlegerinnen und Anleger zwecks Anschaffung weiterer Aktien an die Seidel Finance verwiesen. Seidel Finance ist im Zusammenhang mit dem unerlaubten Vertrieb von Aktien der Ecologial Technologies Ltd. bereits in Erscheinung getreten: Die BaFin hatte darüber am 10. Juli 2023 sowie am 14. August 2023 auf ihrer Website berichtet. Auch vor der Interactiv Global Brokers hatte die BaFin am 17. März 2023 gewarnt.

Auf ihrer Website baring-eu.com verwendet die Baring Private Equity London auch die Bezeichnungen Baring Private Equity Europe, BPE Europe Real Estate und BPEA Europe. Im britischen Unternehmensregister („Companies House“) lässt sich für keine dieser Firmierungen eine Eintragung finden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit mit Gesellschaften, die einen ähnlichen Unternehmensnamen führen und im Companies House registriert sind. Es ist von einem Identitätsmissbrauch durch die Baring Private Equity London auszugehen.

Die aufgeführten Informationen rechtfertigen die Annahme, dass die Baring Private Equity London ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland erbringt.

18.08.2023 | Die BaFin informiertADREALIS Service Kapitalverwaltungs-GmbHBaFin hebt Erlaubnis auf

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 11. August 2023 die der ADREALIS Service Kapitalverwaltungs-GmbH (ADREALIS) erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft nach §§ 20, 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgehoben.

Die Erlaubnis der ADREALIS umfasst ausschließlich die Verwaltung von geschlossenen Investmentvermögen.

Die Aufhebung erfolgte auf Basis von § 39 Abs. 3 Nr. 3 KAGB. Danach kann die BaFin die Erlaubnis aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden (§ 23 Nr. 2 bis 11 KAGB). Ein solcher Versagungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens über zwei Geschäftsleiter verfügt (§ 23 Nr. 2 KAGB). Dies ist bei der ADREALIS der Fall.

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, sie ist aber sofort vollziehbar. Die ADREALIS darf nun also nicht mehr als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach §§ 20, 22 KAGB agieren.

Grundsätzlich gilt: Erlischt das Recht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Investmentvermögens, so geht dessen Verwaltung auf die Verwahrstelle über. Die BaFin wird mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die von der ADREALIS verwalteten Investmentvermögen auf die zuständigen Verwahrstellen übergehen und ordnungsgemäß sowie im Interesse der Anlegerinnen und Anleger weitergeführt werden.

17.08.2023 | Die BaFin informiert:corsaircontrol.pro: BaFin ermittelt gegen CorsairControl Investment

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der CorsairControl Investment. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis auf seiner Website corsaircontrol.pro an.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

07.08.2023 | Die BaFin informiert:riseinvest.me: BaFin ermittelt gegen Rise Invest

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Rise Invest. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis auf seiner Website riseinvest.me an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt und ist nicht mit dem beaufsichtigten Unternehmen Finanzinvest Consulting GmbH verbunden.

07.08.2023 | Die BaFin informiert:Spar-Anlagen: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website spar-anlagen.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website spar-anlagen.com. Darüber betreiben sie ohne Erlaubnis Bankgeschäfte. Konkret bieten sie dort unter anderem Vermögensverwaltung sowie die Einrichtung eines Online-Depots an.

„Spar-Anlagen“ hat seinen Sitz angeblich in Bern, Schweiz, und ist angeblich im Handelsregister Frankfurt am Main eingetragen.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. 

07.08.2023 | Die BaFin informiert:Roborando GmbHBaFin ermittelt gegen Betreiber der Website roborando.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website roborando.com. Über diese bieten die Betreiber eine Handelsplattform an. Sie behaupten dabei, eine Erlaubnis der BaFin zu haben. Das ist nicht der Fall. Die Betreiber missbrauchen dafür Daten eines Wertpapierinstituts, das von der BaFin beaufsichtigt wird.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

27.07.2023 | Die BaFin informiert:Bankhaus Obotritia GmbH

BaFin setzt Geldbußen fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die in München ansässige Bankhaus Obotritia GmbH Geldbußen in Höhe von insgesamt 55.000 Euro festgesetzt. 45.000 Euro setzte die BaFin fest, weil es die Bank unterlassen hatte, die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsorgans vollständig anzuzeigen. 10.000 Euro wurden festgesetzt für die verspätete Anzeige einer Großkreditüberschreitung.

Der Bescheid ist seit dem 4. April 2023 rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Bestellung von Aufsichts- und Verwaltungsorganmitgliedern muss angezeigt werden

Ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das einen Aufsichtsrat hat, muss der BaFin und der Bundesbank dessen Mitglieder förmlich anzeigen, bevor es sie beruft. Dabei muss es der Aufsicht unter anderem Unterlagen vorlegen, aus der die Eignung der Ausschussmitglieder überprüft werden kann. Jedoch sieht das GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht für alle GmbHs zwingend vor, einen Aufsichtsrat einzurichten (vgl. § 52 GmbHG). Beispielsweise muss eine GmbH keinen Aufsichtsrat einrichten, wenn sie regelmäßig weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat.

Nach der (Wieder-) Aufnahme ihrer operativen Geschäftstätigkeit hatte die Bankhaus Obotritia GmbH im Jahr 2019 zunächst keinen Aufsichtsrat gebildet, sondern einen Prüfungsausschuss im Sinne von § 324 Handelsgesetzbuch. Danach müssen Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss bilden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben.

Nach Auffassung der BaFin ist auch der Prüfungsausschuss ein Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne von § 25d Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Daher hätte die Bank die Mitglieder dieses Ausschusses der BaFin und der Bundesbank förmlich anzeigen und ihnen die Unterlagen zu deren Eignung einreichen müssen. Dies hat die Bank nicht getan. Für das Versäumnis hat die BaFin die Bußgelder festgesetzt. Inzwischen hat die Bank ihren Gesellschaftsvertrag geändert und einen Aufsichtsrat eingerichtet. Diesen und auch den Prüfungsausschuss hat das Institut mit neuen Mitgliedern besetzt, die der Aufsicht zuvor auch angezeigt wurden.

Großkreditregeln

Die europäische Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR ) soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre.

Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts (Art. 395 Absatz 1 CRR).

Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt unter anderem Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 CRR. Kommt das Institut seiner Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann geahndet werden – unabhängig von der Tatsache, ob die Aufsicht das Überschreiten der Großkreditobergrenze gestattet hätte oder die Verletzung der Großkreditgrenze zum Beispiel durch eine Kapitalzuführung nachträglich geheilt wurde.

27.07.2023 | Die BaFin informiert:Vermögensanlagen der Life Forestry Switzerland AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Der Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die in Stans, Schweiz, ansässige Life Forestry Switzerland AG in Deutschland Vermögensanlagen unter der Bezeichnung „Premium Wood – Land Lease“ öffentlich anbietet. Konkret geht es um Investitionsmöglichkeiten in den Anbau von Teakholz. Hierfür ist kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden. Das verstößt gegen § 6 Vermögensanlagengesetz.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nur öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin den Verkaufsprospekt zuvor gebilligt hat. Dafür prüft sie, ob dieser die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

25.07.2023 | ie BaFin informiert:GERRY WEBER International AG:    BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. Juli 2023 eine Geldbuße in Höhe von 112.000 Euro gegen die GERRY WEBER International AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Es hatte nicht rechtzeitig bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Zum Hintergrund:

Ein Jahresfinanzbericht stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die GERRY WEBER International AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts. Wenn das Unternehmen eine Hinweisbekanntmachung nicht rechtzeitig veröffentlicht, verstößt es gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

25.07.2023 | Die BaFin informiertHauck & Aufhäuser Fund Services S.A.BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 29. Juni 2023 gegen die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. eine Geldbuße in Höhe von 70.000 Euro festgesetzt. Grund war eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.

Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.

Teilt ein Meldepflichtiger dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn er mit seinen Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreitet, verstößt es gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.

Diese beträgt für juristische Personen maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.

18.07.2023 | Die BaFin informiert:BPT-Bank AG:    BaFin ermittelt gegen Betreiber der Websites bpt24h.com und successpluss.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der BPT-Bank in Zusammenarbeit mit Successpluss. Nach ihren Erkenntnissen werden über die Websites bpt24h.com und successpluss.com Kredite angeboten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen hierfür vorab eine Gebühr zahlen.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

13.07.2023 | Die BaFin informiertronirypro.co: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website ronirypro.co. Nach ihren Erkenntnissen werden auf der Seite Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis angeboten. Der Betreiber, der lediglich unter der Bezeichnung RoniryPro auftritt, verweist auf der Website auf einen angeblichen Geschäftssitz im Ungarn.

Zum Hintergrund: Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

13.07.2023 | Die BaFin informiertaxiancefx.net: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website axiancefx.net. Nach ihren Erkenntnissen werden dort Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis angeboten. Der Betreiber der Website, der lediglich unter der Bezeichnung Axiancefx auftritt, hat angeblich Geschäftssitze in Kanada und im Vereinigten Königreich. Nach Erkenntnissen der BaFin hat er zuvor auch die Website axiancefx.com betrieben.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen arüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

06.07.2023 | Die BaFin teilt mit:Misr Bank-Europe GmbHBaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 375.000 Euro gegen die Misr Bank-Europe GmbH festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte mehrfach und dauerhaft die Obergrenze für Großkredite überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verstoßen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Meldepflicht für Großkreditobergrenzen

Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.

Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 der CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. Zeit einräumen, um die Obergrenze wieder einzuhalten. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

05.07.2023 | Die BaFin informiert:monecorlimitedeu.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website monecorlimitedeu.com. Die Betreiber geben diese als Handelsplattform für Devisen, Aktien, Kryptowährungen und Rohstoffe aus.

Weder die als Betreiber der Website angegebene Monecor Limited mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main noch die „Monecor Limited (UK) Limited“ oder die „Monecor Limited (Europe) Ltd.“ werden von der BaFin beaufsichtigt.

03.07.2023 | Die BaFin informiert:gfemarket.com: BaFin ermittelt gegen GFE Management Ltd.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der GFE Management Ltd. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website gfemarket.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

30.06.2023 | Die BaFin informiert:

Swissinvestmentsolution.com: BaFin ermittelt gegen Swiss Investment Solution

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor dem Angebot der Swiss Investment Solution. Nach Informationen der BaFin treten die Verantwortlichen an Kundinnen und Kunden in Deutschland heran, um ihnen Festgeldangebote mit hoher Verzinsung zu unterbreiten. Zudem wirbt die Gesellschaft mit einem bevorstehenden Börsengang und bietet Kundinnen und Kunden den Kauf vorbörslicher Aktien an.

07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:Novis Versicherungsgesellschaft: Erlaubnis entzogen

Die slowakische Versicherungsaufsicht Národná banka Slovenska (NBS) hat der NOVIS Insurance Company, NOVIS Versicherungsgesellschaft, NOVIS Compagnia di Assicurazioni, NOVIS Poisťovňa a.s. (Novis) mit Wirkung zum 5. Juni 2023 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen.

Dies hat die NBS der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt. Nach Auskunft der NBS hat der Erlaubnisentzug zur Folge, dass die Novis keine neuen Versicherungsverträge abschließen darf. Der Entzug der Erlaubnis habe keine Auswirkungen auf das Bestehen der laufenden Versicherungsverträge. Die NBS werde bei dem zuständigen Gericht die Auflösung von Novis, die Einleitung eines Liquidationsverfahrens gegen Novis und die Bestellung eines Liquidators zur Durchführung dieses Verfahrens beantragen.

Über weitere Einzelheiten dieser Maßnahme und die Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher informiert die NBS auf ihrer Website. Auch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) informiert in einer Mitteilung und in Q&As über den Erlaubnisentzug.

Eine Niederlassung der Novis war auch in Deutschland dazu berechtigt, Versicherungen zu vertreiben. Da der Hauptsitz des Unternehmens in der Slowakei liegt, ist jedoch nicht die BaFin für die Finanzaufsicht über Novis zuständig, sondern die slowakische Versicherungsaufsicht (Sitzlandprinzip).

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich mit Fragen unmittelbar an die slowakische Aufsicht wenden. Auch die BaFin steht bei Anfragen oder Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung.

07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:PremiumerPro.co: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber der Webseite

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Webseite premiumerpro.co. Unbekannte Betreiber bieten hierüber eine Handelsplattform für Kryptowerte und Differenzgeschäfte (Contracts for Difference – CFD) ohne Erlaubnis an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

07.06.2023 | Die BaFin teilt mit:Pocket Bitcoin: BaFin ermittelt gegen die Pocket App GmbH

Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass die in Lupfig in der Schweiz ansässige Pocket App GmbH über die Website pocketbitcoin.com/de unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen erbringt. Über seine Website ermöglicht das Unternehmen, gesetzliche Zahlungsmittel wie den Euro in Bitcoin zu tauschen.

Zum Hintergrund: Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

01.06.2023

 

ONE GROUP Vollplatzierung

 

Die One Group hat ihren Bestandsimmobilienfonds Pro Real Kapstadtring mit 22 Mio. Eigenkapital voll platziert. Im Juli 2022 wurde mit der Platzierung begonnen. 

 

25.05.2023 | Die BaFin informiert:

KEB Hana Bank (D) AG: BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro gegen die KEB Hana Bank (D) AG festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte den Wert eines Großkredits nicht richtig ermittelt und daher die BaFin nicht rechtzeitig darüber informiert, dass es die Obergrenze für Großkredite überschritten hatte.

23.05.2023 | Die BaFin informiert:copybank.com: BaFin 

ermittelt gegen CopyBank, Berlin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website copybank.com. Über diese Website betreibt die angeblich in Berlin ansässige CopyBank ohne Erlaubnis Bankgeschäfte. Sie bietet die Vermögensverwaltung an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. 

22.05.2023 | Die BaFin informiert:

Nomura Financial Products Europe GmbH: BaFin ordnet mehrere Maßnahmen an

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Nomura Financial Products Europe GmbH ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen und mehr Eigenkapital vorhalten muss. Zudem setzte die BaFin ein Bußgeld fest. Der Grund hierfür: Das Institut hatte die Obergrenze für Großkredite überschritten.

15.05.2023

 

Graumarktstudie des vzbv wird von der BaFin widerlegt

 

Diesen Monat hat die BaFin ihren Jahresbericht 2022 in Frankfurt vorgestellt. Insgesamt wurden von der BaFin im Berichtszeitraum 93 neue Publikumsinvestmentvermögen genehmigt. Interessant ist, dass von die in den Prospekten dargestellten Anlageobjekte im Jahr 2022 dem Bereich Windkraft zuzuordnen waren.

 

Unter den 25 Prospekteinreichungen war nur ein Nachrangdarlehen und und 4 Namensschulverschreibungen. Somit widerspricht die BaFin der vzbv Graumarktstudie samt deren Forderungskatalog.

 

 

 

21.04.2023 - Die BaFin teilt mit:Landesbank Berlin AGBaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. April 2023 eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 Euro gegen die Landesbank Berlin AG festgesetzt. Grund war ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR). Das Unternehmen hatte Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt.

Die Landesbank Berlin AG hat am 25. April 2023 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.

Zum Hintergrund:

Insiderinformationen sind Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Wer Insiderinformationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, handelt unrechtmäßig – es sei denn, dies geschieht bei der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.

Durch das Offenlegungsverbot will man die Zahl der Personen begrenzen, die Insiderinformationen erlangen. Damit soll die Gefahr des verbotenen Insiderhandels eingedämmt werden.

Von einer unrechtmäßigen Offenlegung spricht man, wenn man Personen ermöglicht, ohne wesentliche Schwierigkeiten an Insiderinformationen zu gelangen. Eine unrechtmäßige Offenlegung ist nicht zu verwechseln mit der öffentlichen Bekanntgabe einer Insiderinformation. Im Moment der Veröffentlichung verliert eine Information den Charakter einer Insiderinformation.

Wenn ein Unternehmen Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, verstößt es gegen die MAR. Die BaFin kann einen solchen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für juristische Personen maximal 15 Millionen Euro oder bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes.

30.07.2021 R & R Consulting GmbHBaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuerabatt"

Die BaFin hat der R & R Consulting GmbH am 20. Juli 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage „Goldkauf mit Treuerabatt“, auch unter der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ unter der Marke Aurimentum wegen Verstoßes gegen das Vermögens-anlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die R & R Consulting GmbH keine „sonstigen Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung gewährt oder in Aussicht stellt“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alt. 1 VermAnlG mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuerabatt“, auch nicht unter der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die R & R Consulting GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

 

04. September 2019

 

Razzia bei der PIM Gold GmbH

 

Wie das Handelsblatt und Fonds professionell online berichten, wurde bei der PIM Gold GmbH eine Razzia durchgeführt.

 

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt bestätigte auf Handelsblatt-Anfrage, dass sie am Mittwoch die Räume der PIM Gold durchsucht hat. Das Amtsgericht Darmstadt habe in dem Zusammenhang einen Untersuchungshaftbefehl gegen einen 48 Jahre alten Mann verkündet. „Dem Mann wird unter anderem gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen“, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Robert Hartmann. Der Vollzug der U-Haft sei angeordnet worden.

Bei dem Festgenommen handelt es sich nach Informationen des Handelsblatts um den geschäftsführenden Gesellschafter von PIM Gold, Mesut P. (48), gegen den die Staatsanwaltschaft seit mehr als einem Jahr ermittelt. 

Ein Ex-Mitarbeiter der PIM, der später im Umfeld eines Konkurrenzunternehmens tätig war, hatte schon 2017 schwere Vorwürfe erhoben und mehrfach Strafanzeige gegen Führungspersonal der PIM erstattet. Er behauptet, mehr als 1,5 Tonnen Kundengold im Wert von rund 60 Millionen Euro seien verschwunden.

Bei diesem Mitarbeiter soll es sich um den Hintermann bzw. Drahtzieher der Firma Bonus Gold GmbH handeln. Diese Firma wird von uns ebenfalls kritisch gesehen. Das Konzept kann nach unserer Meinung nicht aufgehen. Sollte das zutreffen, müssen die Kunden das wieder ausbaden weil ihr Geld nicht mehr da ist.

Was bei den Vorwürfen gegen die PIM dran ist, werden die Ermittlungen zeigen.

Wir sahen es immer schon als sehr bedenklich und nicht umsetzbar an, wenn dem Kunden ein Kaufpreis von 3 % über dem London Fixing Preis angeboten wird. Zusätzlich erhält der Kunden einen Bonus von 6 % und der Verrieb erhält 10-12 % Provision. Da muss man kein Rechenkünstler sein um das zu durchschauen. Da konnte die Story noch so gut sein.

14.3.2018

BaFin stellt Entschädigungsfall für Dero Bank AG fest

 

 

Die BaFin hat am 14. März 2018 den Entschädigungsfall für die Dero Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen.

Zuvor hatte die BaFin am 13. Februar 2018 beim Amtsgericht München bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Dero Bank AG gestellt; das Amtsgericht hat daraufhin am 14. März 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt.

 

Die Einlagen der Kunden der Dero Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt - in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.

 

Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Gläubigern des Instituts aufnehmen.

10. Februar 2017

 

www.gold-direkt-kaufen.de - Fake-Shop im Goldhandel

 

Lange Zeit war es relativ ruhig um Fake-Shops im Goldhandel, nun scheint wieder ein Anbieter aktiv zu sein. Die Werbeanzeigen in Google sind zwar verschwunden,  aber unter dem Suchbegriff gold-direkt-kaufen.de kommen Sie auf den Onlineshop. Unter der Rubrik:

 

- Impressum

- Widerrufsbelehrung

- über uns

- AGB

 

kommt zwar ein Hinweis, dass die Seite überarbeitet wird und zur Zeit nichts bestellt werden kann, im Shop selbst kann aber bestellt werden.

 

Geworben wird mit einer Neukunden-Aktion, bei der angeblich 300 Euro Neukundenrabatt ab einem Bestellwert von 3.000 € gewährt werden. Bei einem Nachlass von 10 % auf den Goldpreis verkauft der Shopbetreiber weit unter Einkaufspreis und das ist absolut unrealistisch. Das sollte jedem Käufer klar sein.

 

Der Aufbau der Produkte sowie der Bestellvorgang gleicht einem anderen seriösen Anbieter. Von diesem Shop wurden sogar die Bestellnummern identisch übernommen. Ein reiner Fake.

 

Vorher gab es noch 2 andere Webadressen, die allerdings nicht mehr erreichbar sind. Da es gut möglich ist, dass diese in ein paar Tagen oder Wochen wieder aktiviert werden, hier die Namen:

 

gold-hier-kaufen.de und goldbarren-haus.de

 

Interessant, dass hier .de domains verwandt wurden bzw. werden. Es gab sogar eine Telefon-Hotline. Bei Anruf und Frage warum man so günstig sei, kam als Antwort weil sie Direkthändler sind. Alles wird mit Zertifikat und versichert versendet. Es bestehe kein Risiko, so die freundliche Dame am Telefon.

 

Wenn Sie Gold und Silber angeboten bekommen und der Verkaufspreis zu günstig ist, lassen Sie die Finger davon. Selbst wenn der Preis nur knapp über dem Goldpreis liegt raten wir Ihnen es zu lassen. Kein Anbieter hat etwas zu verschenken. Die Bearbeitungskosten für 1 g Feingold ( 999,9 ) betragen je nach Hersteller und Abnahmemenge zwischen 6 Euro und 9 Euro auf den reinen Goldpreis. Wenn der Kilopreis also beiz. B.  35.000 € liegt, beträgt der Einkaufspreis für den Händler für 1 g zwischen 41 € und 44 €. Wie soll er dann für z. B. 36 € verkaufen können?

 

Wenn Sie einen seriösen Händler suchen, oder nicht sicher sind, ob es sich um einen unseriösen Händler handelt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 

 

Cosma-Firmengruppe

Insolvenz und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs

22.12.2016: Razzia durch Staatsanwaltschaft Mannheim

Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim (Schwerpunktabteilung Wirtschaftskriminalität) in einer Pressemitteilung vom 21.12.2016 mitteilt, fanden vor den Weihnachtsfeiertagen eine Reihe von Durchsuchungsmaßnahmen in den Büroräumlichkeiten der Cosma-Firmengruppe (COSMA Deutschland AG, COSMA Service GmbH und COSMA Verwaltungs GmbH) statt.

Hintergrund hierfür ist, dass gegen mehrere Hauptverantwortliche der Unternehmensgruppe wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges Ermittlungsverfahren geführt werden. Einer der Hauptverantwortlichen wurde in Untersuchungshaft genommen.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Verantwortlichen vor seit Ende 2014 Anleger durch unzutreffende Angaben im Hinblick auf die Sicherheit und die zu erwartende Rendite der vertriebenen Goldanlagemodelle getäuscht zu haben. Die Unternehmensgruppe hatte von Anlegern Kapital eingesammelt und ihnen versprochen, dieses zu 70 % in physischem Gold anzulegen. Das übrige Kapital sollte in das Umlaufvermögen der Unternehmensgruppe übertragen werden, um damit die versprochene Rendite von 8 % pro Jahr zu erzielen.

Nach dem Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft gibt es konkrete Erkenntnisse, dass das Kapital der Anleger nicht in der versprochen in Höhe zum Kauf von Gold verwendet wurde bzw. soweit Gold erworben wurde, dieses nicht in der vertraglich zugesagten Höhe als Sonder-vermögen für die einzelnen Anleger verwahrt wurde. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte weiter mit, dass bis dato ein tragfähiges Konzept zur Erwirtschaftung der den Anlegern zugesagten Rendite nicht feststellbar sei.

Es ist zu befürchten, dass Anlegern aufgrund der dramatischen Entwicklung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals droht.

Anleger sollten daher zeitnah handeln, um mögliche Ansprüche zu sichern. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Mannheim gehen wir davon aus, dass Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen aufgrund des im Raume stehenden Kapitalanlagebetrugs durchgesetzt werden können.

Zur Sicherung dieser Ansprüche und zur Vermeidung dass Vermögen durch die Hauptverantwortlichen der Cosma-Unternehmensgruppe beiseite geschafft werden kann, empfehlen wir einen Anwalt zu konsultieren und die Einleitung eines Arrestverfahrens und die Erwirkung eines Arrestbefehls zu beantragen. Hierdurch kann der Anleger eine schnellen Titel erwirken, aus dem in das gesamte Vermögen der Verantwortlichen vollstreckt werden kann.

Weiterhin sollten Anleger durch einen Anwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche auch gegenüber den beratenden Vermittler geltend gemacht werden können

14.12.2016: Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Am 14.12.2016 wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Karlsruhe (Insolvenzgericht ) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der folgenden Unternehmen der Cosma-Unternehmensgruppe eröffnet:

-       COSMA Deutschland AG (AZ: 101 IN 1026/16

-       COSMA Service GmbH ( AZ: 101 IN 1027/16

-       COSMA Verwaltungs GmbH (101 IN 1028/16

 

Betroffenen Anlegern ist anzuraten nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens Ansprüche und Forderungen bei dem zuständigen Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle anzumelden. Da es bei der Anmeldung häufig zu Fehlern kommt und hierdurch mögliche Ansprüche verloren gehen können, ist es ratsam, zur Vermeidung von Nachteilen, auch hier die Einholung anwaltlicher Hilfe.

Nun hat es wieder einen Anbieter von Goldanlagen erwischt. Sie kennen unsere Meinung zu Goldanlagen. Wir befürworten diese grundsätzlich. Entscheidend ist allerdings immer der richtige Anbieter. Wir haben vor über einem Jahr auch vor der BWF Stiftung gewarnt und haben leider Recht gehabt.

Wir können immer wieder nur darauf hinweisen, dass Sie genau prüfen müssen bei welchem Anbieter Sie Vertragspartner werden. In unseren Vergleichen der Anbieter halten wir nur eine Firma für empfehlenswert. Die OPHIRA Handelshaus GmbH aus Adelsheim bietet verschiedene Modelle an. So findet sich für jeden Kunden eine Lösung. Seit Gründung der OPHIRA werden Auslieferung der Gold- und/oder Silberbestände favorisiert. "Sparpläne" werden ab 10 € monatlich in Gold- oder Silberbarren angeboten. Es gibt keine Laufzeit, die Verträge können jederzeit ausgesetzt, reduziert, erhöht oder gekündigt werden.

Beim Produkt Strategie Plus erhalten Sie einen Anteil des Handelsgewinns der OPHIRA in Höhe von bis zu 0,6 % monatlich. Das Gold wird zu 100 % an Sie ausgeliefert. Alternativ können Sie es als Sondervermögen bei der OPHIRA lagern. 

Es lohnt sich die Produkte der OPHIRA genau anzuschauen.

 

Wegen den Regulierungen im Finanzbereich suchen viele Vermittler nach unregulierten Produkten.

 

Deshalb sprießen die Goldvertriebe wie die Pilze aus dem Boden . Wir werden uns in Kürze dem Thema widmen und prüfen welche Firmen und Produkte gut sind und von welchen Sie besser die Finger lassen.