23.02.2017
East-West Assekuranz AG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts
Die BaFin hat die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts, die sie der East-West
Assekuranz AG (Berlin) im Jahr 2009 erteilt hatte, mit Bescheid vom 16. Februar 2017 widerrufen. Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht
erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend
ist.
Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Die East-West Assekuranz AG darf daher keine neuen Versicherungsverträge abschließen und muss die bestehenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden.
Der Widerruf ist aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar, aber noch nicht
bestandskräftig. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Widerruf zu
beantragen.
Am 30. Juli 2015 haben wir über das Urteil des BGH zu Kosten und Gebühren bei Kündigungen von Lebensversicherungen
berichtet.
Mit unserer Hilfe hat eine Kundin der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG es geschafft den Vertrag rückabzuwickeln.
Das haben wir ohne Anwalt und ohne Kosten in ca. 6 Wochen geschafft. Der Rückkaufswert hätte ca. 8.000 € betragen, durch die Rückabwicklung wurden 13.839,25 € ausbezahlt.
Dafür steht die Schutzgemeinschaft für Verbraucher und Sparer e.V. ein.
Hier ein Auszug aus dem Schreiben der AM Lebensversicherung AG:
30. Juli 2015
Der BGH - Bundesgerichtshof hat ein
höchstrichterliches Urteil zu Kosten/Gebühren von Lebensversicherungen bei Kündigung bzw. Rückabwicklungen gesprochen.
Es geht konkret um LV-Abschlüsse von 1997 - 2007
Das Urteil hat die Tageschau am 29.07.15 zum Anlass
genommen einen interessanten Bericht auszustrahlen.
Hier der Link zum Tagesschau Beitrag:
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-104793.html
BVAG Berliner Versicherung AG: BaFin stellt Insolvenzantrag
26. März 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragte gestern Nachmittag beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BVAG Berliner
Versicherung AG. Der Vorstand hatte zuvor die Zahlungsunfähigkeit des Versicherers nach § 88 Abs. 2
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angezeigt.
Der Versicherer ist ein verhältnismäßig kleiner Maklerversicherer mit einem Beitragsvolumen von ca. 11,1 Millionen Euro (2014), der vor allem das Sach-
und Haftpflichtversicherungsgeschäft betreibt. Im Geschäftsjahr 2014 wurde die Gesellschaft an die BVI
AG mit Sitz in der Schweiz veräußert. Die BaFin hatte gegenüber
dem Versicherungsunternehmen wegen nicht ausreichender Kapitalisierung mit Verfügung vom 12. Februar 2015 die Zulassung zum Geschäftsbetrieb widerrufen, so dass die BVAG in die
Abwicklung gehen musste. Mit weiterer Verfügung vom 17. März 2015 hat die BaFin eine
Verfügungsbeschränkung über Vermögens-werte des Sicherungsvermögens verhängt sowie gegenüber dem Versicherer eine Zuführung weiterer Vermögenswerte zum Sicherungsvermögen
angeordnet. Darüber hinaus hat die BaFin am 20. März 2015 dem Inhaber der Gesellschaft die Ausübung der
Stimmrechte untersagt und angeordnet, dass über die Anteile an der BVAG nur mit Zustimmung der BaFin
verfügt werden darf.
Der Vorstand der BVAG hat der BaFin schließlich am 19. März 2015 die Zahlungsunfähigkeit angezeigt.
Anderweitige konkrete Sanierungsmöglichkeiten sind für die BVAG nicht ersichtlich. Die Homepage des Versicherers ist abgeschaltet.
Für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt, regelt § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz, dass die
Versicherungsverhältnisse mit Ablauf von einem Monat seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens dienen die Bestände des
Sicherungsvermögens der vorrangigen Befriedigung der Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten und geschädigten Dritten (§ 77a Abs. 1 Satz 1 VAG).
Das Lebensversicherungsreformgesetzt ist heute ( 21. August 2014 ) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden. Dies hat zur Folge, dass etwa die Neuregelung bei den Bewertungs-reserven bereits morgen in Kraft tritt.
Alle Versicherungskunden die bis zum 01.08.14 ihre Verträge gekündigt haben, haben die
Bewertungsreserven in vollem Umfang vor der Neuregelung retten können. Alle anderen Kunden werden nun nach der neuen Regelungen schlechter gestellt.
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Am 11.07. ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) durch den Bundesrat
gegangen. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten steht noch aus, wird aber sicher in Kürze erfolgen.
Zusammenfassung zum LVRG:
Absenkung des Garantiezinses
Der Garantiezins sinkt zum 01. Januar 2015 von derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent.
Dieser Höchstrechnungszins ist der Wert, mit dem bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen der Kapitalstock mindestens verzinst wird. Er ändert sich während der Vertragslaufzeit nicht
(Garantie). Daher betrifft die gesetzliche Absenkung auch nur Neuverträge! Die Absenkung des Garantiezinses erfolgt unabhängig von der Überschussbeteiligung auf den Sparanteil.
Die Stonohaftungszeit von 5 auf 10 Jahre zu verlängern konnte leider auch
nicht durchgesetzt werden.
Neuregelung der Bewertungsreserven
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere
wird ab sofort begrenzt. Ausscheidende Kunden erhalten nur noch die Reserve zur Hälfte ausgekehrt, die den sogenannten Sicherungsbedarf übersteigt. Was wiederum der Betrag ist, der jeweils
aktuell erforderlich ist, um die zugesagten Leistungen zu sichern. Diese wesentliche Änderung gilt nicht für fondsgebundene oder Risikolebens-versicherungen.
Erhöhung der Risikoüberschussbeteiligung
Ab 01.01.2015 steigt die Mindestbeteiligung der Versicherten (Alt- und
Neuverträge) an den sogenannten Risikoüberschüssen von 75 auf 90 Prozent. Solche Überschüsse entstehen zum Beispiel, wenn eigentlich kalkulierte Risiken nicht im kalkulierten Maße
eintreten.
Ausschüttungssperre
Sollte mittel- bis langfristig zur Erfüllung der den Kunden gegenüber
übernommenen Garantie ein Stopp von Dividendenzahlungen an Aktionäre notwendig sein, so wird das ab sofort sichergestellt. Die BaFin ist für die Überwachung zuständig. Ausnahmen bestehen bei
Mutter-Tochter-Konzernen mit Ergebnisabführungsvertrag bei Verlustausgleichspflicht.
Absenkung des Höchstzillmersatzes
Ab 01. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz von Lebensversicherungen von 40
auf 25 Promille. Das bedeutet, dass die Versicherungsunternehmen in den ersten 5 Jahren Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme eines Vertrages
bilanziell anrechnen können.
Zwar wird es jetzt für Versicherer teurer, weiter Abschlussprovisionen auf dem
heutigen Niveau zu zahlen, aber sie können und dürfen es weiterhin. Und sie werden es auch tun, da sonst die Umsätze einbrechen und die Versicherungsunternehmen alle Neugeschäft
brauchen.
Die Verlängerung der Stornohaftungszeit von 5 auf 10 Jahre konnte leider
nicht durchgesetzt werden